OGH 8Ob502/95

OGH8Ob502/9526.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas L*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Rosa G*****, vertreten durch Dr.Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 276.000 sA (Revisionsstreitwert S 264.000 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 20.Oktober 1993, GZ 3 R 177/93-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 13.März 1993, GZ 7 C 336/92f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. mit Teilurteil zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird insoweit nicht Folge gegeben, als das berufungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung eines Betrages von S 222.000 samt 4 % Zinsen seit 18.5.1992 bestätigt wird.

Die Kostenentscheidung wird insoweit dem Endurteil vorbehalten.

2. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, also hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von weiteren S 42.000 samt 4 % Zinsen seit 18.5.1992, wird der Revision Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Mietvertrag vom 9.8.1990 mietete der Kläger von der Republik Österreich eine auf dem Gelände der Technischen Universität Graz befindliche Fläche im Ausmaß von 10 m2 gegen einen monatlichen Mietzins von S 800 zum Zwecke der Aufstellung und des Betriebes eines Würstelstandes auf unbestimmte Zeit. Dieser Mietvertrag konnte ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Darüber hinaus war der Vermieter bei Vorliegen von Gründen gemäß § 1118 ABGB jederzeit zur Vertragsauflösung berechtigt. Der Kläger verpflichtete sich zur ordnungsgemäßen Führung des Würstelstandes unter Beachtung der hygienischen Notwendigkeiten.

Ab 1.2.1991 verpachtete der Kläger das Unternehmen "Würstelstand" auf die Dauer von fünf Jahren an die Beklagte gegen einen monatlichen Mietzins von S 6.000 (S 5.000 plus Umsatzsteuer); mündlich wurde die Bezahlung eines zusätzlichen Betrages von S 3.000 pro Monat vereinbart und in der Folge auch bezahlt. Nach Abschluß des Vertrages wurde, ohne daß hierüber eine Quittung ausgestellt worden wäre, von der Beklagten ein Betrag von S 180.000 bar bezahlt.

Im Pachtvertrag wurde eine Betriebspflicht vereinbart; bestimmte Offenhaltungszeiten wurden aber weder schriftlich noch mündlich vereinbart. Der vom Kläger mit der Universität abgeschlossene Mietvertrag wurde zu einem integrierenden Bestandteil des Pachtvertrages erklärt. Die Pächterin übernahm die Erfüllung sämtlicher den Verpächter aus dem Mietvertrag treffenden Verpflichtungen. Bei Verletzung dieser Pflichten sollte die Pächterin dem Verpächter für den gesamten Schaden, so auch für den entgangenen Gewinn, haften. Im Falle der Säumnis mit der Mietzinszahlung, der Vernachlässigung des Geschäftsbetriebes und bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages wurde dem Verpächter ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.

Bis Frühjahr 1992 führte die Beklagte den Würstelstand ordnungsgemäß; größere Unzukömmlichkeiten in der Betriebsführung durch die Beklagte, im besonderen betreffend die Reinhaltung des Standes, kamen nicht vor.

Im September 1991 wurde im Gebäude der Universität, in der Nähe des Würstelstandes, eine Cafeteria eröffnet, wodurch der Geschäftsumsatz des Würstelstandes stark beeinträchtigt wurde; die Beklagte war aus diesem Grund ab Frühjahr 1992 nicht mehr in der Lage, den schriftlich und mündlich vereinbarten Pachtzins und die anfallenden Nebenkosten zu bezahlen und teilte dies dem Kläger auch mit. Bis zur Eröffnung der Cafeteria im Universitätsgebäude hielt die Beklagte den Würstelstand bis ca 19 Uhr offen, nach Eröffnung der Cafeteria rentierte sich die Offenhaltung nach 17 Uhr nicht mehr, so daß die Beklagte ab diesem Zeitpunkt begann, den Stand um 17 Uhr zu schließen.

Am 16.3.1992 kündigte die Universitätsdirektion dem Kläger den Mietvertrag zum 31.12.1992 auf. Im Kündigungsschreiben erwähnte sie, daß Beschwerden darüber erhoben worden seien, daß sich der Würstelstand nunmehr überwiegend an den Schulbetriebszeiten des Sacre Coeur orientiere, sich Kunden des Würstelstandes im Universitätsgebäude aufgehalten hätten und daß aufgrund der Eröffnung der Cafeteria in der Universität das ursprüngliche Motiv zum Abschluß eines Mietvertrages zwecks Aufstellung eines Würstelstandes nicht mehr gegeben sei.

Am 4.5.1992 erklärte der Kläger die Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, einerseits mit der Begründung, die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb gänzlich vernachlässigt, wodurch das Mietverhältnis von der Technischen Universität mit ihm aufgelöst worden sei, andererseits wegen Säumnis mit der Pachtzinszahlung; tatsächlich war damals der Pachtzins für April und Mai 1992 offen. Die Beklagte übergab dem Kläger das Pachtobjekt am 12.5.1992.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 276.000 sA mit der Begründung, daß wegen der Verletzung der zwischen den Streitteilen vereinbarten Betriebspflicht durch die Beklagte der zwischen dem Kläger und der Republik Österreich geschlossene Mietvertrag zum 31.12.1992 gekündigt worden sei. Der Kläger habe den Pachtvertrag aus wichtigem Grund aufgelöst, da die Beklagte mit dem Pachtzins für die Monate April und Mai 1992 in Rückstand gewesen sei und Handlungen gesetzt habe, die ihn zur sofortigen Kündigung berechtigt hätten. Zufolge Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund habe der Kläger Anspruch auf Bezahlung des rückständigen Pachtzinses und könne auch Schadenersatz für den entgangenen Gewinn für den Zeitraum Juni 1992 bis einschließlich Jänner 1996 geltend machen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ua ein, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, den Stand weiterzuverpachten und weiterzuverkaufen.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger S 12.000 sA als offenen Pachtschilling für die Monate April und Mai 1992 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 264.000 sA ab. Bei der Kündigung des Mietvertrages habe es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung gehandelt. Da die Beklagte keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe, hafte sie dem Kläger auch nicht für den entgangenen Gewinn.

Der Zuspruch von S 12.000 erwuchs in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe nach den getroffenen Feststellungen den Würstelstand ordnungsgemäß, zumindest ohne gröbere Unzulänglichkeiten, geführt und keine übernommene Pflicht verletzt, so daß schon deshalb dem auf die Verletzung derartiger Pflichten gestützten Schadenersatzbegehren die Grundlage entzogen sei. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, daß ihm der Mietvertrag von seinem Vermieter aufgrund einer Verletzung der Betriebspflicht durch die Beklagte aufgekündigt worden sei. Als vornehmlichen Grund für die Kündigung habe seine Vermieterin vielmehr die Eröffnung der hauseigenen Cafeteria genannt; im übrigen habe sie den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufkündigen dürfen, was sie auch getan habe. Unter diesen Umständen hätte der Kläger behaupten und beweisen müssen, daß der Mietvertrag ohne die von der Vermieterin behaupteten Beschwerden über den Betrieb des Würstelstandes nicht gekündigt worden wäre, was er jedoch unterlassen habe.

Dem Kläger sei allerdings zuzugestehen, daß die Nichtzahlung des Pachtzinses für die Monate April und Mai 1992 einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinn des Pachtvertrages und einen Aufhebungsgrund nach § 1118 zweiter Fall ABGB darstelle. Aus der globalen Behauptung des Klägers, ihm sei nach Auflösung des Pachtvertrages aus wichtigem Grund ein Gewinn von S 264.000 (Pachtzins für 44 Monate) entgangen, lasse sich jedoch ein Schadenersatzbegehren noch nicht schlüssig ableiten. Dazu hätte er zumindest behaupten müssen, daß eine anderweitige Verwertung (Verpachtung) des Würstelstandes nicht möglich gewesen sei. Derartige Behauptungen habe er aber nicht aufgestellt. Für die Zeit ab 1.1.1993 würden dem Kläger Schadenersatzansprüche keinesfalls zustehen, weil infolge der von der Beklagten weder verursachten noch verschuldeten Beendigung des Mietverhältnisses mit 31.12.1992 das Pachtverhältnis nicht mehr hätte weiter bestehen können.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zu verwerfen.

Die Revision ist teilweise im Sinn der Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die als erhebliche Rechtsfrage bezeichnete Frage der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien ist hinreichend geklärt; die Entscheidung bewegt sich im Rahmen der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung. Die Aufgabe der Prozeßleitungspflicht besteht nicht darin, den Parteien die Geltendmachung völlig neuer Rechtsgründe oder Einwendungen zu ermöglichen; ihr Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltend gemachten Rechtsgründe oder Einwendungen auf eine Konkretisierung oder Ergänzung des Vorbringens und Beweisanbotes hinzuwirken. Im übrigen mußte das Erstgericht den Kläger schon deshalb nicht anleiten, zu behaupten und zu beweisen, daß ihm eine anderweitige Verwertung des Würstelstandes nicht möglich gewesen wäre, weil - wie noch unten auszuführen sein wird - den Kläger hiefür die Beweislast gar nicht trifft.

Zu Recht macht der Kläger allerdings als erhebliche Rechtsfrage geltend, daß die Vernichtung einer konkreten Gewinnmöglichkeit als positiver Schaden zu beurteilen ist, der auch bei nur leichtem Verschulden zusteht (für alle Koziol, Haftpflichtrecht I2 14 ff insb 15 f). Jede Wertminderung oder Vernichtung eines dem Geschädigten schon zustehenden Rechtes ist positiver Schaden (SZ 29/43; 40/2 uva); das ist bei dem dem Kläger aufgrund des auf die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Pachtvertrages für diese Zeit zustehenden Pachtzinses der Fall. Dem Kläger stünde deshalb der entgangene Pachtzins grundsätzlich auch bei nur leichtem Verschulden der Beklagten zu.

Dies gilt allerdings nur für die Zeit, für die das Pachtverhältnis rechtlich noch hätte bestehen können. Nach Ende des Mietverhältnisses, das vom Vermieter ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden konnte und dem Kläger - allerdings unter Einräumung einer noch längeren Frist - auch aufgekündigt wurde, konnte das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht mehr weiter bestehen, so daß der Kläger für die Zeit ab 1.1.1993 keinesfalls mehr einen Pachtzins begehren kann. Hieraus folgt, daß die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich eines Betrages von S 222.000 sA (Pachtzins für 33 Monate ab 1.1.1993 bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Pachtzeit mit 31.1.1996) aus den schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Gründen (S 6 f der Berufungsentscheidung) jedenfalls zu bestätigen ist.

Somit bleibt zu prüfen, ob dem Kläger der Pachtzins ab der vorzeitigen Aufhebung des Pachtvertrages bis zum Ende des Mietverhältnisses, das eine weitere Verpachtung des Würstelstandes an die Klägerin jedenfalls unmöglich gemacht hätte, zusteht (Pachtzins für sieben Monate für die Zeit von Juni bis Dezemver 1992 in der Höhe von S 42.000).

Der Kläger war wegen Nichtzahlung des Pachtzinses für die Monate April und Mai 1992 zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses berechtigt. Er konnte, wie oben ausgeführt, bei Verschulden an der Nichtzahlung - das an sich unstrittig ist; strittig ist nur, ob die Beklagte ein grobes Verschulden hieran trifft - grundsätzlich den gesamten entgangenen Pachtzins als Vernichtung einer objektiven Gewinnmöglichkeit als positiven Schaden geltend machen.

Allerdings trifft den Kläger als Verpächter eine Schadenminderungspflicht, die die Beklagte auch eingewendet hat, indem sie geltend machte, daß er verabsäumt habe, den Würstelstand anderweitig zu verpachten.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger wäre für die Unmöglichkeit anderweitiger Verpachtung behauptungs- und beweispflichtig gewesen, er habe jedoch diesbezüglich nichts behauptet und keine Beweise hiefür angeboten, weshalb das Klagebegehren auch für diese Zeit abzuweisen gewesen wäre, ist unrichtig; sie verkennt die der rechtlichen Beurteilung (JBl 1959,135 uva) zuzuordnenden Grundsätze der Beweislastverteilung. Es ist vielmehr die Beklagte für die Unterlassung möglicher anderweitiger Verpachtung behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um eine für ihren Rechtsstandpunkt günstige, weil den Anspruch des Klägers aufhebende oder mindernde Tatsache handelt (SZ 51/28; 61/89 uva). Die unrichtige Lösung der Beweislastverteilung mußte das Revisionsgericht anläßlich seiner Pflicht zur allseitigen rechtlichen Überprüfung aufgreifen.

Die Beklagte hat zwar eine konkrete Verletzung der Schadensminderungspflicht eingewendet, aber hiezu kein näheres Vorbringen erstattet und kein Beweisanbot gestellt. Das kann ihr aber nicht zum Nachteil gereichen, weil das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte zur Konkretisierung und Ergänzung des Vorbringens und Beweisanbots anzuleiten (8 Ob 57,58/78 uva), was es aber - offenbar aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung - unterlassen hat. Das Verfahren ist daher insofern mangelhaft geblieben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher im Umfang des Klageteilbetrages von S 42.000 aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Beklagten im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben haben, derartige Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.

Zu beachten wird im fortgesetzten Verfahren auch sein, daß das Pachtobjekt durch die Eröffnung der Cafeteria weitgehend entwertet wurde, was die Beklagte zu einer Minderung des Pachtzinses berechtigt hätte. Gewährt nämlich der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht im vollen Ausmaß, so tritt, gleichgültig ob die Sache selbst mangelhaft ist oder der Gebrauch auf andere Weise verhindert oder gestört wird - in MietSlg 37.137 wurde die gesunkene Ertragsfähigkeit des verpachteten Unternehmens ausdrücklich diesem Grundsatz unterstellt - ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers (MietSlg 29.160 ua) als Gewährleistungsfolge eigener Art ex lege (MietSlg 29.162; 34.212 ua) Zinsbefreiung bzw -minderung ein, und zwar vom Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu deren Behebung. Dies bedeutet, daß die Verpflichtung des Bestandnehmers zur Zinszahlung in dieser Zeit aufgehoben bzw verringert ist (Würth in Rummel ABGB I2 Rz 2, 10 f zu § 1096 sowie Ertl zu §§ 1104 f ABGB). Eine solche Minderung des Pachtzinses hat die Beklagte zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach begehrt, indem sie dem Kläger mitteilte, daß sie infolge der Umsatzschmälerung durch die Eröffnung der Cafeteria nicht mehr in der Lage sei, den vereinbarten Pachtzins samt Nebenkosten zu bezahlen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher auch dieser Umstand mit der Beklagten zu erörtern und ihr Gelegenheit zu geben sein, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise hiefür anzubieten.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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