OGH 9Ob1658/94

OGH9Ob1658/9425.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg B*****, vertreten durch Dr.Werner K*****, Gebäudeverwalter,***** dieser vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stefan F*****, vertreten durch Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31.August 1994, GZ 41 R 701/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte wohnte bereits seit dem Frühjahr 1989 in der gegenständlichen Wohnung und war daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 30.März 1992 entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein neu aufgenommener Hausgenosse. Der Vertreter der Vermieterin schloß lediglich mit irgendeinem anderen Mitglied der Wohngemeinschaft als dem bisherigen Partner des schriftlichen Mietvertrages einen neuen befristeten Mietvertrag ab, ohne daß dies mit einer Änderung der Benützungsverhältnisse durch die Mitglieder der Wohngemeinschaft verbunden gewesen wäre (sowohl der Partner des bisherigen Mietvertrages als auch der Beklagte verblieben weiterhin in der Wohnung); ob der Vertreter der Vermieterin das Mitglied der Wohnungsgemeinschaft, mit dem er den neuen befristeten Mietvertrag abschloß, vorher gekannt hatte, ist daher für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Umstandes, daß in Wahrheit die Absicht bestand, an der bisherigen tatsächlichen Benützung durch die in dem Mietobjekt wohnenden Personen nichts zu ändern (siehe WoBl 1992/21 [zust. Würth]) und damit das bestehende Mietverhältnis zu verlängern (siehe SZ 63/50), ohne Bedeutung.

Auch der vorliegende Fall - Abschluß des neuen befristeten Mietvertrages erst längere Zeit nach dem Auslaufen des befristeten Mietvertrages mit dem Vormieter - ist von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Kettenmietverträgen umfaßt, weil auch im Fall des Abschlusses eines weiteren befristeten Mietvertrages sofort nach Auslaufen der Frist des bisherigen Mietvertrages bereits ein nur mehr durch Aufkündigung und nicht durch Zeitablauf auflösbares Mietverhältnis besteht, sofern zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, zulässige Jahresfrist durch die vorangegangenen Mietverträge insgesamt überschritten worden war (vgl WoBl 1994/21).

Schließlich kommt auch dem Umstand, daß zwischen dem Beklagten und dem Vormieter keine familiäre Bindung besteht, keine Bedeutung zu. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 2 Ob 1528/92 ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung als Kettenmietvertrag das Vorliegen eines familienrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Mieter und dem Mitbewohner - und neuen Mieter - nicht entscheidend.

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