Spruch:
Die "Wiederaufnahmsklage" wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 12.10.1994 hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 1602/94 den außerordentlichen Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der seinen Einwendungen nach § 28 UVG keine Folge gegeben worden ist, gemäß § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhebt Alfred B***** eine "Wiederaufnahmsklage" mit dem Begehren, es dürfe im Rahmen der Rückforderung von ausbezahlten Unterhaltsvorschüssen nur von einer ihn treffenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 1.000,-- pro Kind ausgegangen werden. Die bisherigen Entscheidungen seien durch Willkür, Prozeßbetrug und Rechtsbeugung sowie unter Mißachtung des fair trial zustandegekommen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art.92 Abs.1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof letzte Instanz in Zivilsachen. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen ist daher unzulässig. Ganz abgesehen davon, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren nicht analog angewendet werden können (vgl NZ 1983, 105, EFSlg 37.159 ua, zuletzt EFSlg 73.363), erweist sich daher die vorliegende, als Rechtsmittel aufzufassende Eingabe als unzulässig.
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