Spruch:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 19. Dezember 1994 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen des Gerichtshofs erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs.1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht - demnach hier vom Obersten Gerichtshof - zu bestimmen. Das gilt auch für Eingaben, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind. Auf das Landesgericht für ZRS Graz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
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