OGH 4Ob1005/95

OGH4Ob1005/9517.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** S.A., ***** vertreten durch Dr.Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** s.r.l., ***** vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsrekursinteresse S 150.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1. Dezember 1994, GZ 6 R 553/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der - hier im Hinblick auf das Begehren der Klägerin zu a) allein maßgeblichen - Marke der Klägerin (Beilage ./.A) und dem Unterboden der Beklagten Beilage G3 im Hinblick auf die im einzelnen aufgezählten Unterschiede nach dem Gesamteindruck - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Zeichen in aller Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, sondern dem aktuellen Wahrnehmungsbild nur ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht (Fritz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 38) - nicht besteht, bedeutet keine grobe Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte (RZ 1992/50; EvBl 1993/59 uva). Die Frage aber, ob hier die Verwechslungsgefahr doch eher zu bejahen gewesen wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage (ecolex 1993, 253 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte