OGH 2Ob598/94

OGH2Ob598/9412.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages und Einwilligung in die Eigentumsübertragung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6.September 1994, GZ 2 R 114/94, 2 R 168/94, 2 R 169/94-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.März 1994, GZ 20 Cg 235/93-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger die Feststellung, daß der mit der beklagten Partei am 11.12.1990 geschlossene Kaufvertrag über 3940/10.000stel Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG ***** M***** Bezirksgericht K***** (Anteil 1) rechtsunwirksam sei. In der Folge (mit Schriftsatz vom 12.3.1991) wurde das Klagebegehren dahingehend ausgedehnt, daß auch die Verurteilung der Beklagten, in die Einverleibung der Eigentumsrechte des Klägers hinsichtlich der oben angeführten Liegenschaftsanteile einzuwilligen, begehrt wurde.

Der Kläger brachte vor, eine Vereinbarung vom 26.1.1990 habe als Geschäftsgrundlage einer Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 weitergegolten; die Option hätte nur unter bestimmten, tatsächlich nicht eingetretenen Bedingungen angenommen werden dürfen. In der Vereinbarung vom 26.1.1990 hätten sich seine Vertragspartner insbesonders auch verpflichtet, ihm "den Restbestand" (aus der Veräußerung seiner Miteigentumsanteile) in der von ihm gewünschten Form zurückzustellen. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 sei vom Bevollmächtigten des Klägers Dr.L***** auftragswidrig errichtet worden und sei nicht rechtswirksam zustandegekommen. Die Beklagte habe Liegenschaftsanteile im Werte von 15 bis 17 Mill.S um 5,830.000,- - S erworben. Dr.S***** und Dkfm.A***** hätten ihre gegenüber dem Kläger übernommene Verpflichtung, seinen Zwangsausgleich zu erfüllen und ihm nach Entschuldung und Verwertung der Liegenschaft ein restliches Liegenschaftsvermögen zu sichern, nicht eingehalten.

Die Beklagte wendete ein, es seien keine Bedingungen für die Optionsannahme vereinbart worden. Der Kläger habe diese Möglichkeit für einen günstigen freihändigen Verkauf seiner Liegenschaftsanteile selbst eingeräumt, um im Kreditwege die Mittel für die Sanierung der Liegenschaft aufbringen zu können. Die Rückführung der Verbindlichkeiten bei der ***** L*****bank AG sei nur durch den Verkauf der Liegenschaftsanteile möglich gewesen und dieser nur durch die Annahme der Option des Klägers.

Mit Urteil vom 2.10.1992 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, weil der Kläger wissen habe müssen, daß die L*****bank AG "bei Gefahr" die Option annehmen werde. Dr.L***** sei zum Verkauf der aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaftsanteile des Klägers aufgrund der ihm vom Kläger wirksam erteilten Spezialvollmacht berechtigt gewesen. Der Kaufpreis von 7,6 Mill.S liege zwar 1,2 Mill.S unter dem Schätzwert, doch habe dies auf die Wirksamkeit der Vereinbarung keinen Einfluß.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil ein rechtlich entscheidender Aspekt des Falles bisher noch nicht erörtert worden sei. Die strittige Frage, ob die Geldgeber des Klägers das ihnen durch den Optionsvertrag eingeräumte Gestaltungsrecht nur unter bestimmten Bedingungen ausüben hätten dürfen, könne dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Eigentumsübergang nicht auf diesem Optionsvertrag beruhe, sondern aus dem gesondert abgeschlossenen Kaufvertrag; dies ergebe sich auch daraus, daß weder der Kaufgegenstand den in der Option genannten Liegenschaftsanteilen des Klägers entsprochen habe, noch der Kaufpreis dem ursprünglich vereinbarten. Es sei evident, daß sich der Kläger und seine Mutter bezüglich der Liegenschaftsanteile des Klägers und ihrer Verwertung ihren Vertragspartnern auf Treu und Glauben ausgeliefert hätten. Rechtsanwalt Dr.L*****, der Treuhänder der neuen Geldgeberin L*****bank AG, sei nach Unterfertigung diverser Vollmachten und sonstiger Erklärungen zur Bewirkung des Eigentumsüberganges ungeachtet des zugunsten der Mutter des Klägers bestehenden Veräußerungsverbotes in der Lage gewesen. Zur Verwirklichung des angestrebten Sanierungszweckes könnten die Vollmachten Dris.L***** erforderlich gewesen sein, doch sei es auch wahrscheinlich, daß die Mutter des Klägers nur zur Verwirklichung dieses Konzeptes auf ihre Rechte verzichten wollte, keinesfalls aber auch zur Ermöglichung eines Notverkaufes der Liegenschaft vom Kläger an die Beklagte. Den Kaufvertrag vom 7.12.1990 (richtig: 11.12.1990) habe Dr.L***** mit Spezialvollmacht des Klägers mit der Beklagten unbedingt abgeschlossen. Eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums sei nicht erfolgt. Es müßten aber beide Vertragspartner die Kenntnisse und Erklärungen ihrer Vertreter - Dris.L***** auf Seite des Klägers und des Geschäftsführers Dr.S***** auf Seite der Beklagten - für und gegen sich gelten lassen. Ein auftragswidriges Handeln seines Bevollmächtigten könne der Kläger nicht nur gegen diesen geltend machen, sondern allenfalls auch gegen die Beklagte, wenn diese davon Kenntnis gehabt und diese Kenntnis ausgenützt habe, insbesondere also die Liegenschaft des Klägers zu einem nicht angemessenen Preis erworben und ihm dadurch einen Schaden zugefügt hätte.

Die Ausdehnung des Klagebegehrens durch den Kläger schließe diesen erörterungsbedürftigen Aspekt ein. Daraus folge, daß der Kläger Schadenersatz durch Naturalrestitution (Rückgabe der Liegenschaft) begehren könne. In dieser Richtung bedürfe es noch einer Erörterung mit den Streitteilen und einer Konkretisierung der Prozeßbehauptungen des Klägers. Bei der Ergänzung des Verfahrens werde darauf Bedacht zu nehmen sein, daß der sonst vermögenslose Kläger nur bei Rückübereignung der Liegenschaft in der Lage sein werde, seine Gläubiger zu befriedigen, weil mit der Verwirklichung des ursprünglich vorgesehenen Sanierungskonzeptes ein weitaus höherer Erlös durch den Verkauf von Eigentumswohnungen erzielbar wäre, als bei einem Verkauf der gesamten verbliebenen Liegenschaftsanteile in einem Zuge. Ob die beklagte Partei dies mit dem Kauf gegen Treu und Glauben verhindert und den Kläger dadurch geschädigt habe, werde auf der Basis der zu ergänzenden Prozeßbehauptungen zu prüfen sein.

Im fortgesetzten Verfahren brachte der Kläger vor, zum Kaufvertragsabschluß vom 7.12.1990 (richtig: 11.12.1990) sei es nur deshalb gekommen, weil ihm der Geschäftsführer der Beklagten zugesichert habe, nur auf diesem Wege könne das Sanierungskonzept zum Vorteil des Klägers verwirklicht werden. Die erfolgreiche Durchführung des Sanierungskonzeptes und die sich daraus ergebende Rückführung des Restvermögens sei dem Kläger zugesichert worden. Als sich in der Folge herausstellte, daß das Sanierungskonzept nicht durchführbar war, sei der Kaufvertrag ausschließlich aufgrund eines wesentlichen, vom Geschäftsführer der Beklagten veranlaßten Irrtums des Klägers abgeschlossen worden. Der Kaufvertrag werde daher wegen Irrtums und List angefochten. Dr.L*****, der mit Spezialvollmacht des Klägers ausgestattet war, hätte in mehrfacher Hinsicht auftragswidrig gehandelt. Der Vertreter der beklagten Partei habe davon Kenntnis gehabt, welchen Umstand er zum Vorteil der Beklagten listigerweise ausgenützt und die Liegenschaft um einen nicht angemessenen Preis erworben habe. Dr.S***** (Vertreter der Beklagten) hätte auch gewußt, daß die Beklagte nur Sicherungseigentum erwerben durfte. Mangels Einigung über Ware und Preis sei der Kaufvertrag auch nichtig.

Der Kläger stellte auch ein Eventualbegehren auf Aufhebung des Kaufvertrages, Rückstellung der Liegenschaft und Einwilligung in die Einverleibung und Zahlung von 1,2 Mill.S.

Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und wendete noch ein, der Kläger wäre verpflichtet, ein Zug-um-Zug-Begehren zu stellen. Den ursprünglichen Kaufpreis habe er selbst genannt, er sei durch Gutachten zweier Sachverständiger im Ergebnis erhärtet worden.

Mit Urteil vom 16.3.1994 stellte das Erstgericht gegenüber der beklagten Partei fest, daß der zwischen den Streitteilen am 11.12.1990 abgeschlossene Kaufvertrag rechtsunwirksam sei; es verurteilte die beklagte Partei, in die Einverleibung der Eigentumsrechte für den Kläger einzuwilligen.

Nunmehr vertrat das Erstgericht die Meinung, Geschäftsgrundlage der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 sei eine Grundsatzvereinbarung vom 26.1.1990 gewesen. Demnach wäre Dr.S***** verpflichtet gewesen, ein Sanierungskonzept zu verwirklichen und dem Kläger das Restvermögen zurückzustellen. Die treuhändische Eigentumsübertragung vom Kläger an die Beklagte sei infolge des Konkurses des Klägers in Betracht gezogen worden, die Annahme der Option sei jedoch erst nach dessen Aufhebung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger also den Abverkauf von Anteilen schon selbst im eigenen Namen durchführen können. Dr.S***** habe die Treuhandvereinbarung listigerweise gebrochen und die Liegenschaftsanteile des Klägers in das unbedingte Eigentum der Beklagten übertragen lassen, um die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem effektiven Wert - dieser sei für die Miteigentumsanteile des Klägers mit rund 20 bis 25 Mill.S anzusetzen - für sich zu vereinnahmen. Die Differenz von dem von der L*****bank bewilligten Kredit von 10 Mill.S zu den effektiven Leistungen von 6,3 Mill.S habe Dr.S***** zweckwidrig und eigenmächtig anderweitig verwendet. Es seien daher sowohl die Optionsannahme vom 7.12.1990 als auch der Kaufvertrag vom 11.12.1990 wegen List anfechtbar. Dr.S***** habe das auftragswidrige Handeln des Dr.L***** gekannt und wäre verpflichtet gewesen, die Eigentumsübertragung an die Beklagte zu verhindern. Dr.S***** sei auch bewußt gewesen, daß Dr.L***** an die Beklagte nur Sicherungseigentum und keineswegs uneingeschränktes Eigentum hätte übertragen dürfen. Eine Folge des listigen Vertragsbruches durch Dr.S***** sei die Nichtigkeit aller seiner Rechtshandlungen. Zwar habe derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel an Einwilligung verlange, alles zurückzustellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, doch habe der Kläger keine Vorteile erlangt, weil er ja die Liegenschaft belastet mit den Pfandrechten für den Kaufpreis wieder mit zu übernehmen habe. Infolge Stattgebung des Hauptbegehrens brauche auf die Eventualbegehren des Klägers nicht eingegangen zu werden.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000,- - S und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, es könne die Beweisrüge des Klägers unerledigt bleiben, weil - ausgehend von folgendem Sachverhalt - Spruchreife gegeben sei:

Mit Schreiben vom 7.2.1990 teilte die L*****bank Rechtsanwalt Dr.L***** mit, sie habe Dr.S***** und Dkfm.A***** einen Kredit von 10 Mill.S für den Ankauf der Forderungen der K*****-Hypothekenbank "bzw. für den Kauf des Hotels E*****" zugesagt; er (Dr.L*****) müsse diesbezüglich einen - in der Urkunde genau formulierten - Treuhandauftrag übernehmen. Insbesondere müsse der Kaufpreis für die Anteile, nämlich die einzelnen Wohnungen, treuhändig bei ihr hinterlegt und ihm (dem Treuhänder Dr.L*****) vom Kläger eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt werden, sodaß die Liegenschaftsanteile im Einvernehmen mit ihr sowie ihren beiden Kreditnehmern Dr.S***** und Dkfm.A***** derart verkauft werden können, daß den Käufern lastenfreies Eigentum verschafft werde. Diesbezüglich habe er auch die Löschungsquittungen für die Rechte der Hilde T***** (Mutter des Klägers) treuhändig zu verwalten. Allen damals auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers sichergestellten Forderungen kam der Vorrang vor den in C-LNr 45 zugunsten der Mutter des Klägers einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu. In C-LNr 39 war für die Mutter des Klägers überdies ein Wohnungsrecht einverleibt.

Am 12.2.1990 erteilte der Kläger dem Rechtsanwalt Dr.L***** Spezialvollmacht für den Verkauf seiner Liegenschaftsanteile. Am gleichen Tag erteilte die Mutter des Klägers dem Dr.L***** Spezialvollmacht zur Unterfertigung von Trennungsbewilligungen für lastenfreie Abschreibungen von Anteilen der Liegenschaft und stellte auch Löschungserklärungen aus, aufgrund deren sowohl die Löschung ihres Wohnungsrechtes C-LNr 39 als auch des Belastungs- und Veräußerungsverbotes C-LNr 45 - bei den 4150/10.000stel Liegenschaftsanteilen des Klägers - einverleibt werden konnte.

Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 14.2.1990 wurden die Liegenschaftsanteile des Klägers aus der Masse ausgeschieden. Mit Beschluß vom 6.6.1990 wurde der Konkurs nach Verteilung des sonstigen Massevermögens aufgehoben.

Am 20.6.1990 erklärte der Kläger die RA Dr.L***** erteilte Spezialvollmacht für unwiderruflich bis zur "völligen Abwicklung des Projektes E*****, d.h. Abverkauf der bestehenden und noch zu errichtenden Wohnungen" und Erfüllung des Treuhandauftrages der L*****bank.

Mit Schreiben vom 3.10.1990 forderte die L*****bank von Dr.L*****, vom Kläger und von ihren Kreditnehmern Dr.S***** und Dkfm.A***** die Erwirkung von Baugenehmigungen bis zum 3.12.1990, damit noch vor Ablauf der Ranganmerkungsfrist (15.2.1991) das Eigentum für die Appartementkäufer begründet werden könne.

Es bestand für die L*****bank "Handlungsbedarf", weil inzwischen auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers, nachrangig zu den für die K*****-Hypothekenbank einverleibten Pfandrechten, welche von Dr.S***** und Dkfm.A*****, den neuen Kreditgebern des Klägers, mit dem von der Länderbank zur Verfügung gestellten Geld eingelöst worden waren, zugunsten der V*****bank ***** ein Pfandrecht von 1 Mill.S intabuliert worden war.

Mit Schreiben vom 4.12.1990 beauftragte die L*****bank Dr.L***** für die Beklagte die Option vom 12.2.1990 anzunehmen bzw unverzüglich umzusetzen und grundbücherlich durchzuführen. In derselben Urkunde erklärten Dr.S***** und Dkfm.A*****, die Option zugunsten der Beklagten anzunehmen und Dr.L***** zu ermächtigen, daß er einen allenfalls abzuschließenden Kaufvertrag zugunsten der Beklagten durchführe.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 7.12.1990 machten Dr.S***** und Dkfm.A***** die Beklagte als Optionsnehmerin namhaft; die Beklagte erklärte - vertreten durch Dr.S***** und Dkfm.A***** als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer - die Annahme der Option hinsichtlich der 3.940/10.000stel Anteile, die dem Kläger nach einem Abverkauf vom 20.2.1990 (Wohnungseinheit "top 5 an Herbert T*****") noch verblieben waren. Die Annehmerin der Option, sohin die Beklagte, trete in den in der Optionsvereinbarung dargestellten Kaufvertrag "mit der Berichtigung ein, daß sich der Kaufpreis nunmehr von 8,8 Mill. um 1,2 Mill. auf 7,6 Mill. reduziere". Dr.S***** und Dkfm.A***** erklärten als mit Spezialvollmacht vom 12.2.1990 bevollmächtigte Vertreter des Klägers ausdrücklich und unwiderruflich, daß aufgrund der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 und dieser Urkunde das Eigentumsrecht für die Beklagte an den 3.940/10.000stel Liegenschaftsanteilen des Klägers einverleibt werden könne.

Überdies schloß Dr.L***** als Spezialbevollmächtigter des Klägers am 11.12.1990 den klagsgegenständlichen Kaufvertrag mit Dr.S***** als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der beklagten Partei. Der wesentliche Inhalt dieses Kaufvertrages entspricht der oben wiedergegebenen Urkunde vom 7.12.1990. In einer Präambel wird die erfolgte Annahme der Option durch die beklagte Partei festgehalten. Die im Vertrag vereinbarte Reduzierung sowohl des Kaufobjektes (der Liegenschaftsanteile des Klägers) als auch des Kaufpreises (von 8,8 Mill. auf 7,6 Mill.) wird damit begründet, daß der Kläger 210/10.000stel Anteile zu einem Kaufpreis von 1,2 Mill.S bereits im Kaufvertrag vom 22.3.1990 mit Zustimmung der Optionsnehmerin verkauft habe.

Aufgrund dieses Kaufvertrages wurde in der Folge über Antrag des RA Dr.L***** vom 1.2.1991 (Tag der vorliegenden Klage) - noch vor Ablauf der Ranganmerkungsfrist - das Eigentumsrecht der beklagten Partei an den 3.940/10.000stel Liegenschaftsanteilen des Klägers grundbücherlich einverleibt. Die Beklagte hatte darauf in einem Brief vom 31.1.1991 ungeachtet der von Dr.L***** angemeldeten Bedenken und gegen den Willen des Klägers beharrt. Der Rang der Eigentumseintragung entspricht der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vom 15.2.1990.

"Zur Beweiswürdigung" führte das Berufungsgericht aus, es erscheine klar, daß der mit Spezialvollmacht des Klägers versehene Dr.L***** mit dem Verkauf der Liegenschaft an die beklagte Partei gegen den Willen des Klägers tätig wurde und daß der Kläger sich dagegen ausgesprochen hatte, weil dieser Verkauf nicht dem vereinbarten Sanierungskonzept entsprach, welches im wesentlichen eine Ausschaltung der Konkursgläubiger vom Zugriff auf den zu erzielenden Überschuß zum Ziel hatte. Es sei auch nicht daran zu zweifeln, daß die Beklagte - ihr damaliger Geschäftsführer Dr.S***** - von diesen Umständen Kenntnis hatte. Unmaßgeblich sei, ob durch den Eigentumsübergang auf die Beklagte die Umsetzung des Sanierungskonzeptes und die Rückübertragung der Liegenschaftsanteile an den Kläger von Dr.S***** gegen Treu und Glauben verhindert wurde. Neben dem "oben festgestellten Sachverhalt" sei dieses Tätigwerden des Dr.L***** und des Dr.S***** gegen den Willen des Klägers die entscheidende, vom Erstgericht völlig unbedenklich als erwiesen angenommene Entscheidungsgrundlage.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, Dr.S***** und Dkfm.A***** seien durch Einlösung gegenüber der K***** Hypothekenbank neue Inhaber der pfandrechtlich auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers sichergestellten Forderung und damit Gläubiger des Klägers geworden. Die Mittel hiezu seien ihnen von der L*****bank zur Verfügung gestellt worden; diese hätte dem damals im Konkurs befindlichen Kläger selbst keinen Kredit gewähren können. Für die Zurverfügungstellung der Mittel hätte die L*****bank Sicherheiten verlangt, wozu auch der dem Rechtsanwalt Dr.L***** von ihr erteilte Treuhandauftrag gehöre. Der Kläger habe Dr.L***** Verkaufsvollmacht erteilt und diese für unwiderruflich erklärt. Hilde T***** habe Dr.L***** Löschungserklärungen anvertraut, um einen lastenfreien Abverkauf von Liegenschaftsanteilen zu ermöglichen. Dr.S***** habe wissentlich gegen den Willen des Klägers die Errichtung des Kaufvertrages vom 11.12.1990 und die darauf beruhende Eigentumsübertragung auf die von ihm dominierte beklagte Gesellschaft veranlaßt.

Gemäß § 1371 ABGB sei eine Vereinbarung, daß der Gläubiger das Pfandstück nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preis veräußern oder für sich behalten könne, ungültig. Für die Rechtsfolgen des § 1371 ABGB genüge es, daß dem Gläubiger Ermessen zukomme. Bei einer Verkaufsabrede müsse gewährleistet sein, daß die Veräußerung der Sache unter der Kontrolle des Schuldners oder sonst in einer Weise erfolge, welche die Wahrung der Schuldnerinteressen erlaube. Die Vereinbarung einer Veräußerung zu einem bestimmten Preis sei auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen sei. Auch durch Annahme einer Vollmacht könne § 1371 ABGB nicht umgangen werden.

Damit sei für den vorliegenden Fall hinreichend dargetan, daß der Kläger seinen Gläubigern (Dr.S***** und Dkfm.A*****) keineswegs auf Gedeih und Verderben ausgeliefert, sondern berechtigt war, dem Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Inhalt des streitgegenständlichen zu widersprechen. Daraus folge aber auch, daß der Machthaber des Klägers (Dr.L*****) die Grenzen seiner Vollmacht überschritten habe.

Dies habe zur Folge, daß der mit der beklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag ungültig sei (§ 1016 ABGB). Der Kläger könne daher die Rückübertragung des Eigentums begehren.

Am Vertragsabschluß treffe Dr.S*****, den Vertreter der beklagten Partei, ein Verschulden (eine culpa in contrahendo), weil er den Bevollmächtigten des Klägers (Dr.L*****) zum Vertragsabschluß gedrängt habe. Entscheidend für die Annahme einer culpa in contrahendo sei die Verpflichtung des präsumtiven Vertragspartners, alle Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen. Dieser Verpflichtung sei Dr.S***** gegenüber Dr.L***** nicht nachgekommen. Dr.S***** habe Dr.L***** nicht darauf hingewiesen, daß er selbst zusammen mit Dkfm.A***** durch Einlösung Gläubiger des Klägers geworden sei, daß ein Abverkauf, vom Fall der Annahme der für den konkreten, aber nicht verwirklichten Sachverhalt vereinbarten Option abgesehen, vereinbarungsgemäß nur an Appartementwerber erfolgen durfte und daß die Option vom 12.2.1990 von den daraus Berechtigten auch deshalb nicht mehr wirksam angenommen werden konnte, weil doch weder der Kaufgegenstand den in der Optionsvereinbarung genannten Liegenschaftsanteilen des Klägers noch der Kaufpreis dem dort vereinbarten entsprach. Auch ohne Rücksicht auf die vom Erstgericht als gegeben angenommene Haftung für List, hafte die Beklagte dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes, sodaß dieser die Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB begehren könne. Dafür sei aber eine Zug-um-Zug-Leistung nicht Voraussetzung, weshalb es auch keiner Prüfung der von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatz- und Aufwandersatzansprüche bedürfe. Im übrigen sei nicht festgestellt, daß bzw in welchem Umfang der vereinbarte Kaufpreis dem Kläger zugute gekommen sei. Vielmehr werde der Kläger seine Miteigentumsanteile mit denselben Belastungen zurückbekommen, wie sie zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf die Beklagte bestanden hatten.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Ablehnung der Zug-um-Zug-Leistungspflicht des Klägers noch nicht vollständig abgesichert sei.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise werden verschiedene Eventualanträge gestellt, darunter auch jener, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit macht die beklagte Partei geltend, dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 6.9.1993 liege eine Nichtigkeit begründende Rechtswidrigkeit zugrunde. Das Berufungsgericht habe nämlich die klagende Partei geradezu angeleitet, eine Anfechtung wegen Irrtums und Arglist vorzunehmen. Es stelle eine gröbliche Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit dar, eine Verfahrenspartei zu einer völlig neuen Prozeßargumentation anzuleiten. Die Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses ziehe die Nichtigkeit des gesamten weiteren Verfahrens nach sich.

Des weiteren sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO gegeben, weil das Berufungsgericht über die Nichtigkeitsrüge betreffend das Ersturteil nicht abgesprochen habe. Die Entscheidung über die Nichtigkeit des Ersturteiles obliege daher nunmehr dem Revisionsgericht. Die vorgeworfene Mangelhaftigkeit (Nichtigkeit) des Ersturteiles bestehe in der völlig systemlosen Aneinanderreihung von Ausführungen, welche als Tatsachenfeststellungen ebensogut angesehen werden könnten, wie als Rechtsausführungen oder Ausführungen zur Beweiswürdigung. Das Ersturteil lasse daher die wesentlichen Grundsätze eines logischen Urteilsaufbaues und einer Urteilsbegründung vermissen, weshalb es gemäß § 477 Abs.1 Z 9 ZPO nichtig sei.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Wenngleich die Nichtigkeitsgründe im § 477 ZPO nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 vor § 477) nicht taxativ aufgezählt sind, kann in dem Umstand, daß das Berufungsgericht in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß eine weitere Erörterung des Sachverhaltes für nötig erachtete, niemals eine Nichtigkeit erblickt werden. Dazu kommt, daß der von der beklagten Partei geltend gemachte Mangel nicht der nunmehr angefochtenen Entscheidung oder dem Berufungsverfahren anhaftet.

Was das Fehlen einer Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils betrifft, ist der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß sie in ihrer Berufung keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit sind - soweit nicht im folgenden bei der Behandlung der Rechtsrüge darauf noch zurückzukommen sein wird - nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO).

Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung weist die beklagte Partei darauf hin, daß die Annahme der Option vom 12.2.1990 an keinerlei Bedingungen geknüpft gewesen sei. Es habe daher zwischen dem Kläger und Dr.S***** bzw Dkfm.A***** einerseits eine unbedingte Kaufofferte und anderseits ein Kreditschuldverhältnis aus den von Dr.S***** und Dkfm.A***** übernommenen Forderungen der K*****-Hpothekenbank bestanden. Zwischen dem Kläger und dem Treuhänder Dr.L***** habe ein Vollmachtsverhältnis bestanden, zwischen der L*****bank und Dr.L***** ein vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommenes Treuhand- und Auftragsverhältnis, welches auch das Recht zu Weisungen an Dr.L***** betreffend die Ausübung der vom Kläger erteilten Vertretungsmacht mitumfaßte.

Am 4.12.1990 sei die Option angenommen worden und am 7.12.1990 eine Bekräftigung dieser Annahmeerklärung in einer eigenen Urkunde erfolgt. Gegenüber der Optionsvereinbarung habe sich lediglich der Kaufgegenstand aufgrund eines zwischenweilig erfolgten Teilabverkaufes verändert und habe sich der Kaufpreis um den daraus erzielten Erlös von 1,2 Mill. auf 7,6 Mill. reduziert. Insgesamt sei daher der im Optionsvertrag angegebene Betrag von 8,8 Mill. zugunsten des Klägers in Anschlag gebracht worden. Am 11.12.1990 sei dann noch ein eigener Kaufvertrag errichtet worden. Sowohl die Annahme der Option als auch der Kaufvertrag vom 11.12.1990 seien unbedingt erfolgt und hätten jedes für sich einen Übereignungsanspruch der beklagten Partei begründet.

Zu der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 1371 ABGB wird in der Revision ausgeführt, daß der angefochtenen Entscheidung nicht klar zu entnehmen sei, welche Vereinbarung von der Unwirksamkeit nach § 1371 ABGB betroffen sein sollte. Dies könne wohl nur der Optionsvertrag sein und nicht der Kaufvertrag vom 11.12.1990. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 könne nicht gemäß § 1371 ABGB unwirksam sein, da er nicht im Zusammenhang mit einer Verpfändung gestanden sei. Dazu komme, daß der Abschluß der Kreditverträge und die Pfandbestellung zugunsten der K*****-Hypothekenbank Jahre zurückliege, sodaß eine Benachteiligung des Klägers bei Abschluß des Kredit- und Verpfändungsvertrages durch den Abschluß der im gegenständlichen Verfahren relevanten Verträge nicht mehr möglich sein könne. Voraussetzung für eine Beurteilung als Nebenabrede im Sinne des § 1371 ABGB sei auch, daß die darin vereinbarte Folge an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werde, was hier nicht der Fall sei.

Die Optionsvereinbarung könne daher keine Nebenabrede im Sinne des § 1371 ABGB darstellen, weil ihre Annahme nicht den Eintritt des Verfalls als Bedingung voraussetzte; die verbücherten Forderungen seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsvereinbarung vielmehr schon exequierbar gewesen. Die Optionsvereinbarung habe auch nicht der Sicherung der Forderungen Dris.S***** und Dkfm.A***** gedient, sondern der Durchführung des Sanierungskonzeptes und allenfalls der Besicherung der Kreditschuld dieser Personen gegenüber der L*****bank. Im übrigen liege auch nicht Willkür vor, da der Kaufpreis von unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, am Sanierungskonzept mitzuwirken und Käufer namhaft zu machen. Schließlich habe der Kläger durch die Abwendung der Zwangsversteigerung eine Besserstellung erfahren.

Das Vorliegen von Willensmängeln wird von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel bestritten und zur Unwirksamkeit aus Mangel an Vertretungsmacht die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein vollmachtsloses Handeln Dris.L***** vor, bestritten. Auszugehen sei davon, daß Dr.L***** eine unwiderrufliche und unbeschränkte Verkaufsvollmacht hatte. Es hätte daher eines Widerrufes der Vertretungsmacht bedurft. Das Berufungsgericht habe (zu Unrecht) ausgeführt, der Kläger habe sich gegen einen Verkauf an die beklagte Partei ausgesprochen, was selbst bei großzügiger Auslegung nicht als Vollmachtswiderruf qualifiziert werden könne. Insbesonders übersehe das Berufungsgericht, daß eine wesentliche Bedeutung der Frage zukomme, zu welchem Zeitpunkt sich der Kläger gegen den Verkauf an die beklagte Partei ausgesprochen habe. Das Berufungsgericht lasse auch außer Betracht, daß das Erstgericht festgestellt habe, der Kläger sei mit einem Verkauf an die beklagte Partei nie einverstanden gewesen. Ob dieses fehlende Einverständnis jemals vor Abschluß des Vertrages vom 11.12.1990 nach außen hin zum Ausdruck gebracht wurde, sei nicht festgestellt worden.

Auch nach den Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes könne nur ein auftragswidriges (nicht aber ein vollmachtsloses) Handeln des Vertreters in Betracht kommen. Ein solches könne aber nur bei arglistigem Zusammenwirken zwischen Dr.S***** und Dr.L***** zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Ein derartiges Zusammenwirken werde zwar von der klagenden Partei behauptet, doch seien diese Behauptungen völlig unzutreffend.

Überdies wäre von einem Mangel an Vertretungsmacht nur der Kaufvertrag vom 11.12.1990 betroffen, nicht aber auch die Annahme der Option, welche der Kläger persönlich gefertigt habe. Eine auf die Beseitigung des Kaufvertrages vom 11.12.1990 gerichtete Entscheidung könnte daher für sich alleine das auf Rückübereignung gerichtete Klagebegehren nicht begründen.

Was die Zug-um-Zug-Einrede betrifft, wird in der Revision von der beklagten Partei geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 471 ABGB außer acht gelassen. Diese Bestimmung ordne nämlich eine Rückgabepflicht nur Zug um Zug gegen Ersatz der Aufwendungen an, was auch für Fälle der Restitutionspflicht nach Schadenersatzrecht gelte. Das Erstgericht habe Aufwendungen der beklagten Partei auf die Sache ausdrücklich festgestellt, sodaß der Zug-um-Zug-Einrede der beklagten Partei grundsätzlich Berechtigung zukomme.

Irrelevant sei es, ob der beklagten Partei nur Treuhandeigentum oder Sicherungseigentum übertragen hätte werden dürfen, da in beiden Fällen in sachenrechtlicher Hinsicht das uneingeschränkte Vollrecht eingeräumt werde. Eine Differenzierung könne diesbezüglich nur auf schuldrechtlicher Ebene vorgenommen werden.

Letztlich bestreitet die beklagte Partei nicht, daß dem Rechtsgeschäft auch ein Sicherungszweck zugrundeliege. Eine Rückstellungspflicht könnte erst nach Wegfall dieses Sicherungszweckes angenommen werden. Der Wegfall des Sicherungszweckes aber müßte vom Kläger behauptet und bewiesen werden, was bisher nicht geschehen sei. Auch wenn man annehmen wollte, daß dem Titelgeschäft auch eine Treuhandvereinbarung zugrundeliege, fehle es an einem Vorbringen der klagenden Partei über den konkreten Treuhandzweck und die Bedingungen über dessen Erfüllung.

Diese Ausführungen sind weitgehend zutreffend:

Zu Recht verweist die beklagte Partei darauf, daß der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen ist, in welcher zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine unzulässige Verfallsklausel, d.i. die Verabredung, daß die Sache nach Fälligkeit der Schuld dem Gläubiger zufallen soll, enthalten sein soll. Die Verpfändung der Liegenschaften an die K*****-Hypothekenbank erfolgte ja offenbar bereits lange vor Abschluß der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 (die im übrigen vom Berufungsgericht gar nicht festgestellt wurde) und auch des Kaufvertrages vom 11.12.1990. Wenngleich auch die Abrede, daß der Gläubiger das Pfand nach seiner Willkür für sich behalten könne oder der Schuldner es niemals einlösen dürfe, gemäß § 1371 ABGB unzulässig ist, ist entscheidend für die Unzulässigkeit die Bedingtheit des Verfalles des Pfandes (Petrasch in Rummel2, Rz 3 zu § 1371). Worin eine derartige Vereinbarung erblickt werden soll, ist aber weder den Feststellungen noch den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu entnehmen.

Was nun die Frage des Widerrufes der Vollmacht Dris.L***** betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beklagte am 20.6.1990 die Dr.L***** erteilte Spezialvollmacht für unwiderruflich bis zur "völligen Abwicklung des Projektes E*****, d.h. Abverkauf der bestehenden und noch zu errichtenden Wohnungen" und Erfüllung des Treuhandauftrages der Länderbank erklärte. Es ist zwar richtig, daß nach Art.6 Nr.11 EVHGB und § 1020 ABGB es dem Machtgeber grundsätzlich freisteht, die von ihm erteilte Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Die genannten Bestimmungen sind aber nicht zwingend und ist ein Widerrufsverzicht zulässig. Ein solcher setzt voraus, daß mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muß die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt (Friedl/Schinko, in Straube, HGB, Art.6 Nr.11 Rz 1 (nach § 54); Strasser in Rummel2, Rz 4 zu §§ 1020 bis 1026 jeweils mwN). Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichtes wäre der vom Kläger am 20.6.1990 erklärte Widerrufsverzicht grundsätzlich zulässig, doch hätte der Beklagte dessenungeachtet - wie schon oben ausgeführt - das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist nun weder zu entnehmen, auf welcher Grundlage ein außerordentlicher Widerruf der Vollmacht erfolgen konnte noch wann und wem gegenüber der Widerruf erklärt wurde. Das Berufungsgericht stellte diesbezüglich lediglich fest (S.16 der Ausfertigung seiner Entscheidung), daß Dr.L***** und Dr.S***** gegen den Willen des Klägers tätig wurden. Diese Feststellung reicht auch nicht aus, um eine sogenannte Kollusion (siehe hiezu Krejci in Rummel2, Rz 129 zu § 879) anzunehmen. Das Handeln im Rahmen der erteilten Vollmacht, aber unter Verstoß gegen die Begrenzung, die im Innenverhältnis durch Auftrag, Ermächtigung oder Weisung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erteilt wurden, berührt grundsätzlich die Wirksamkeit des Geschäftes mit Dritten nicht (siehe Strasser in Rummel2, Rz 23 zu § 1017), es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters; auch bloße Erkennbarkeit des Vollmachtsmißbrauches genügt nach der Rechtsprechung für die Unwirksamkeit des Geschäfts (7 Ob 551/92 mwN). Den Feststellungen ist aber weder zu entnehmen, daß Dr.L***** die ihm im Innenverhältnis gesetzten Grenzen überschritten hätte, noch daß dies dem Dritten bekannt war oder bekannt sein mußte. In diesem Zusammenhang wäre auch noch zu bedenken, daß auch Unwiderruflichkeit des Auftrages vereinbart werden kann, wenn der Verzicht auf den Widerruf zeitlich begrenzt ist und bestimmtem, im Kausalgeschäft wurzelndem Zweck dient (Strasser, aaO, Rz 14 zu § 1002).

Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann sohin derzeit nicht gesagt werden, daß der mit der beklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag wegen Einschränkung der Vollmacht oder wegen Vollmachtsmißbrauches unwirksam wäre.

Was die vom Berufungsgericht angenommene Verletzung einer culpa in contrahendo betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dazu führt, daß der schuldhaft handelnde Teil das negative Vertragsinteresse (den Vertrauensschaden) zu ersetzen hat (Koziol/Welser I9, 208). Es können aber nicht über den Umweg einer Annahme einer culpa in contrahendo die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums oder Arglist umgangen werden. Auch Täuschung im Sinn des § 870 ABGB bzw Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB kann durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung erfolgen (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 870 und Rz 15 zu § 871), doch kann die Anfechtung eines Vertrages und die daraus resultierende Rückabwicklung nur bei Vorliegen der weiteren in den zitierten Gesetzessstellen normierten Voraussetzen erfolgen.

Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen läßt sich aber nicht entnehmen, daß diese Voraussetzungen gegeben wären.

Insoweit die beklagte Partei in ihrer Revision die Zug-um-Zug-Einrede allerdings auf § 471 ABGB stützt, ist ihr § 1440 Satz 2 ABGB entgegenzuhalten, wonach die Aufrechnung und Zurückbehaltung an Sachen, die dem Herausgabeberechtigten durch vorwerfbare Handlung entzogen worden sind, nicht zulässig ist. § 1440 Satz 2 ABGB ist lex specialis zu § 471, sodaß die beklagte Partei, wenn sie dem Kläger die streitgegenständlichen Miteigentumsanteile durch vorwerfbare Handlungen im Sinne des § 1440 ABGB entzogen haben sollte, kein Retentionsrecht wegen ihres für die Sache gemachten Aufwandes geltend machen könnte (Rummel in Rummel2, Rz 7 zu § 1440).

Zusammenfassend folgt daraus, daß unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich ist, sodaß die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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