Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 9 II Z 1 des KollV gilt sowohl für inländische als auch ausländische Arbeitnehmer. Der Kläger hatte zwar während des nur 1 1/2 Monate dauernden Beschäftigungsverhältnisses einen ständigen Wohnort im Inland, seine Familie (Gattin und 3 Kinder) hat jedoch nach wie vor ihren Wohnsitz (Familienwohnsitz) in der Türkei. Eine tägliche Rückkehr des Klägers zu diesem Familienwohnsitz ist nicht möglich. Die Vorlage einer Bestätigung iSd § 9 II Z 3 des KollV dient der "Feststellung" und nicht der Begründung des Anspruches. Die Voraussetzungen für den Zuspruch des Trennungsgeldes liegen daher nach ständiger Judikatur vor (vgl. Arb 10.494 = infas 1986 A 120; infas 1986, A 143; 9 ObA 173/88 mwH; 9 ObA 53/89, 9 ObA 179/94 ua).
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