Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois H***** der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 StGB (A) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 "erster Fall" (genauer: erster Satz) StGB (D) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes (A) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Nach dem Inhalt dieses Schuldspruches hat er in der Nacht zum 13. April 1993 in Grafendorf/Seibersdorf (unter Mitwirkung der am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beate G***** als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB) dem Karl O***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich 4.000 S Bargeld und eine goldene Halskette unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihn durch Verabreichen von mit Demetrin-Tabletten vermengtem Wein in einen bewußtlosen Zustand versetzte und ihm Schläge und Fußtritte gab.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet er sich gegen die Nichtdurchführung der am 24.März 1994 beantragten chemischen und kriminaltechnischen Untersuchung des Teppichbodens seiner Unterkunft zum Beweis dafür, daß sich darauf keine Blutspuren des Tatopfers befinden (S 467/I). Sie versagt schon aus formellen Gründen, denn dieser Antrag wurde in der am 30.Mai 1994 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt und hat damit seine Wirksamkeit verloren (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 30 f).
Auch die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Den Widerspruch zwischen dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten, wonach der von Karl O***** beschriebene narkoseähnliche Zustand unter Berücksichtigung seines Alkoholkonsums nur durch Einnahme von mindestens fünf Tabletten Demetrin herbeigeführt worden sein könne (S 299/II) und den Angaben der Mitangeklagten Beate G*****, sie habe gesehen, daß der Angeklagte eine Tablette in das Glas gegeben habe (S 417/I), ob es eine oder mehrere Tabletten gewesen seien, könne sie nicht sicher sagen (S 4/II), haben die Tatrichter keineswegs unerörtert gelassen, sondern - logisch einwandfrei - darauf zurückgeführt, daß G***** den Angeklagten während seiner Anwesenheit im Nebenzimmer nicht durchgehend, sondern nur kurze Zeit beobachtet hat (US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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