OGH 8ObA322/94

OGH8ObA322/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernd B*****, Tischlermeister, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef F*****, Sonnenschutz, ***** vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 146.857,67 S brutto sA (Revisionsstreitwert 55.000 S), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.September 1994, GZ 5 Ra 159/94-31, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Mai 1994, GZ 45 Cga 1147/92f-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Daß der Bauleiter Ing.P***** die Zahlung einer Prämie von 55.000 S dem Kläger und den übrigen beim Umbau des Hotels des Josef O***** beschäftigten Arbeitnehmern des Beklagten im eigenen Namen zugesagt habe, hat das Erstgericht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht festgestellt, sondern im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung daraus gefolgert, daß Ing.P***** weder den Bauherrn Josef O***** noch den Beklagten von dieser Vereinbarung informierte. Der Widmung der Barzahlung von 55.000 S als Akontozahlung an den Beklagten hat der Kläger widersprochen und auf der Urkunde mit dem Vermerk "lt Auftrag v. 14.7.1992 10.00 Hr P*****" ausdrücklich auf die mit dem Bauleiter getroffene Vereinbarung hingewiesen. Dies hat der Bauherr hingenommen, ohne Aufklärung zu verlangen. Das Berufungsgericht hat diese Vorgänge - insbesondere den Widerspruch des Klägers gegen die Widmung der Zahlung - lediglich rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dieser Vorgänge genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Ing.P***** fungierte als Bauleiter und damit als Vertreter des Bauherrn gegenüber den bei der Durchführung des Baues tätigen Professionisten. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war eine Woche vor der vorgesehenen Eröffnung des Hotels abzusehen, daß der mit dem Beklagten fixierte Endtermin ohne Überstundenarbeit nicht einzuhalten war. Der Vorschlag des Bauleiters an die Arbeitnehmer des Beklagten, die fristgerechte Fertigstellung durch über den Arbeitgeber abzurechnende Überstunden zu ermöglichen, wurde von den Arbeitnehmern des Beklagten abgelehnt. Daraufhin wurde den Arbeitnehmern vom Bauleiter die Zahlung einer Prämie von 50.000 S zur Abgeltung der zur fristgerechten Fertigstellung erforderlichen, außerhalb der normalen Arbeitszeit zu erbringenden Mehrleistungen zugesagt und diese Prämie dann knapp vor dem Fertigstellungstermin noch um 5.000 S erhöht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß der den Bauherrn vertretende Bauleiter diesen Betrag aus eigenem zahlen werde; bei Bedachtnahme auf den für die Auslegung von Erklärungen maßgeblichen Empfängerhorizont (siehe Rummel in Rummel ABGB2 I § 863 Rz 8 und § 914 Rz 4; Arb 10.949) war die Erklärung vielmehr dem vom Bauleiter vertretenen Bauherrn zuzurechnen. Dies wurde aus der Sicht des Klägers noch dadurch bestätigt, daß der Bauherr nach fristgerechter Fertigstellung der Arbeit die zugesagten 55.000 S auch tatsächlich in barem zu Handen des Klägers auszahlte und den Hinweis auf die mit Ing.P***** getroffene Vereinbarung widerspruchslos hinnahm.

Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß der Kläger als Erklärungsempfänger davon ausgehen mußte, daß der Barbetrag von 55.000 S vom Bauherrn in Erfüllung der von Ing.P***** gegebenen Prämienzusage und nicht als an den Beklagten weiterzuleitende Akontozahlung auf den vereinbarten Werklohn geleistet wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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