OGH 8ObA330/94

OGH8ObA330/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Wilhelm Patzold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Johannes F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stahlbau P*****, Geschäftsführer Dr.Walter P*****, dieser vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 438.178,90 brutto sA (Revisionsinteresse S 372.753,10), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.September 1994, GZ 5 Ra 154/94-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.Mai 1994, GZ 43 Cga 245/93w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 16.785,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.797,50 USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Provisionsvereinbarung im Arbeitsvertrag des Klägers dahin ausgelegt, daß ihm ein Provisionsanspruch nur für von ihm abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte ohne weitergehenden Gebiets- oder Kundenschutz gebühre, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung die Urkundenauslegung grundsätzlich zur rechtlichen Beurteilung gehört, es sei denn, daß zur Auslegung des Urkundeninhalts auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (Kodek-Rechberger, Rz 2 zu § 498 ZPO). Soferne der Kläger daher ein bestimmtes Vertragsverständnis der Parteien, das aufgrund von über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnissen gewonnen wurde, angreift, wendet er sich gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage.

Die sogenannte "Unklarheitenregel" des § 915 zweiter Halbsatz ABGB für entgeltliche Verträge ist subsidiär ("im Zweifel") erst dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der (erklärten) Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (Koziol-Welser Grundriß I9, 93; Rummel-Rummel ABGB2, Rz 1 zu § 915). Ein eindeutiges Ergebnis der Auslegung gemäß § 914 ABGB, auch wenn es dem Arbeitnehmer weniger vorteilhaft als das von ihm behauptete ist, wird dadurch allein noch nicht zweifelhaft, daß sich der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen dieser Formulierung bedient hat bzw der Vertrag von ihm verfaßt wurde oder die strittige Regelung auf einen Vorschlag des Arbeitgebers zurückgeführt werden kann. Die bloße Mitarbeit (Projektleitung und Abrechnung) begründet vereinbarungsgemäß noch keinen durch die Vermittlung oder den Abschluß des Geschäftes bedingten Provisionsanspruch.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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