OGH 1Ob1681/94

OGH1Ob1681/9413.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois B*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankl und Dr.Herwig Mayrhofer, Rechtsanwälte in Dornbirn, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr.Christian C*****, wider die beklagte Partei Dr.Lothar G*****, wegen S 70.145,41 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 6.September 1994, GZ 3 R 187/94-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision zwei Rechtsfragen auf, die seiner Meinung nach im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblich sein sollen: Zum einen sei die Forderung auf Rückzahlung des ihm entrichteten Honorars von S 10.000,-- verjährt (Revision, S. 8), zum andern sei die Inanspruchnahme der klagenden Partei durch die Wechselnehmerin nicht auf seine fehlerhafte Rechtsbelehrung, sondern darauf zurückzuführen, daß ihn der Geschäftsführer der klagenden Partei nicht über die nur teilweise geleistete Anzahlung unterrichtet habe.

1. Rechtsfragen, an die die Zulässigkeit der Revision geknüpft ist, muß nicht bloß die im § 502 Abs 1 ZPO umschriebene "erhebliche Bedeutung" zukommen, sondern es muß auch die bekämpfte Entscheidung von deren Lösung abhängig sein; gerade das aber ist - soweit es um die Verjährungsfrage geht - zu verneinen:

Wie der erkennende Senat in AnwBl 1991, 123 (mwN) ausgesprochen hat, kann der Rechtsanwalt kein Honorar verlangen, wenn seine Vertretungshandlung, aber auch seine Rechtsauskunft für den Klienten wertlos ist. Gerade das aber wirft die klagende Partei dem Beklagten vor. Hat sie das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil sie als Rechtsunkundige außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann sie ihre Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren, weil sie diese Leistung, auf die der Beklagte keinen Anspruch hatte, aus einem Irrtum dennoch erbrachte. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt mangels besonderer Vorschrift gemäß § 1479 ABGB der 30jährigen Verjährung, die erst mit der Zahlung in Gang gesetzt wird (AnwBl 1991, 123; SZ 52/170; EvBl 1975/60 uva; Rummel und Schubert, ABGB2 § 1431 Rz 12 bzw § 1478 Rz 6). Wohl hat die klagende Partei ihren Anspruch fälschlich auf Schadenersatz gestützt, doch liegt darin eine unrichtige rechtliche Qualifikation, an die das Gericht nicht gebunden ist (VersRdSch 1987, 360 ua).

2. Inwieweit der klagenden Partei der Schaden aus der Inanspruchnahme aus dem Wechsel durch eine Indossatarin dadurch entstanden sei, daß deren Geschäftsführer den Beklagten über die Höhe der tatsächlich geleisteten Anzahlung nicht aufgeklärt habe, vermag der Revisionswerber nicht schlüssig aufzuzeigen: Zum einem hätte er den Geschäftsführer über die mit der vereinbarungswidrigen Begebung von Wechseln verbundenen Gefahren jedenfalls aufklären und selbst darauf hinwirken müssen, daß die klagende Partei weitere Zahlungen bzw. die Begebung von Wechselakzepten nur gegen Rückstellung der bisher begebenen Wechsel vornehmen werde, um einer - gerade wegen Art 17 WG - drohenden Inanspruchnahme durch einen Indossatar zu entgehen, zum andern war die klagende Partei - auch nach deutschem Recht (§ 36 IPRG) - ohnedies berechtigt, wenigstens einen Teil des Entgelts bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Lieferung durch den Vertragspartner zurückzuhalten.

Da somit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, ist die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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