Spruch:
Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Liesing an das Bezirksgericht Kitzbühel wird genehmigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits das Bezirksgericht Kitzbühel in seinem die Übernahme der Pflegschaft ablehnenden Beschluß ausführte, stehen offene Anträge einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN nicht generell entgegen (EFSlg 69.768 ua). Entscheidend ist, von welchem Gericht die Interessen des jeweils Pflegebefohlenen effektiver wahrgenommen werden können. Bei Kindern empfiehlt es sich in der Regel die Pflegschaftsaufgabe von jenem Gericht wahrnehmen zu lassen, in dessen Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (EFSlg 66.882, 69.750), sodaß nur besondere Gründe im gegenständlichen Fall dagegen sprechen könnten, dem aktenkundigen Wohnsitzwechsel von Wien nach Kitzbühel nicht auch die vom Bezirksgericht Liesing angestrebte Übertragung der Zuständigkeit folgen zu lassen (vgl EFSlg 66.880 und 66.891).
Die Möglichkeit, die genaue Akten- und Personenkenntnis des bisherigen Pflegschaftsrichters zu nutzen, um offene Anträge schneller zu erledigen, könnte - wie dem Bezirksgericht Kitzbühel zuzugeben ist - zwar ein Grund sein, mit der Übertragung der Zuständigkeit zuzuwarten (vgl EFSlg 69.767); sie läßt sich jedoch im konkreten Fall nicht zum Vorteil aller Beteiligten, nutzen, weil zur aktuellen Auseinandersetzung über das väterliche Besuchsrecht noch keine konkreten Verfahrensergebnisse vorliegen und eine Einbindung des Jugendwohlfahrtsreferates der BH Kitzbühel ohnehin nicht zu umgehen sein wird. Da mittlerweile auch die Rechtsmittelerledigung zu ON 206 vorliegt (ON 232), war wie im Spruch zu entscheiden.
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