OGH 6Ob1681/94

OGH6Ob1681/947.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhild M*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Horst M*****, und 2. Brigitte S*****, beide bisher vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen 135.613 S samt Nebenforderungen, aus Anlaß der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.März 1994, GZ 27 Cg 218/93-11, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.Juni 1994, AZ 16 R 122/94 (ON 16), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden zufolge der gemäß § 160 Abs 1 ZPO eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreites an das Gericht erster Instanz zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte von den beiden Beklagten den Ersatz der wegen deren Beobachtung aufgelaufenen Detektivkosten in einem 135.000 S übersteigenden Betrag. Die Beklagten waren durch einen Rechtsanwalt vertreten, der am 14.September 1994 gestorben ist. Dieser Todesfall bewirkte eine Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß § 160 Abs 1 ZPO.

Das Berufungsgericht hatte das klagsstattgebende Urteil erster Instanz im klagsabweislichen Sinn abgeändert und ausgesprochen, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege. Die Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde an der Kanzleiadresse des verstorbenen Rechtsanwaltes zuzustellen versucht und dort am 14.Oktober 1994 namens eines gleichnamigen Rechtsanwaltes übernommen. Die Klägerin erhob eine außerordentliche Revision. Wem die Gleichschrift der Revisionsschrift zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dessen, daß im Falle der außerordentlichen Revision der Revisionsgegner bis zu einer entsprechenden Freistellung durch das Revisionsgericht nicht gehalten ist, eine Gegenschrift einzubringen, eine solche sogar kostenersatzrechtlich für den Fall der Verwerfung der Revision ausdrücklich als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig erklärt ist (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO), ist ihm die Einbringung einer solchen Gegenschrift zumindest nicht ausdrücklich untersagt. Es ist daher das Verfahren auch in dem Stadium der Revisionszulässigkeitsprüfung als grundsätzlich zweiseitig anzusehen. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlaß für eine einschränkende Auslegung des § 160 Abs 1 ZPO im Fall des Todes des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten des Revisionsgegners während des Zulässigkeitsprüfungsverfahrens bei einer außerordentlichen Revision.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte