OGH 4Ob1131/94

OGH4Ob1131/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ö*****verband, Wien 2., Hollandstraße 2, 2. Dr.Sylvia E*****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.September 1994, GZ 6 R 501/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die in den Entscheidungen ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt = MR 1992, 199 - Bundesheer-Formular, ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt = MR 1992, 201 - Kalian Lindwurm, MR 1993, 186 - Flügelsymbol entwickelte neuere Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der Gebrauchsgraphik nicht nur richtig wiedergegeben, sondern auch richtig angewendet. Auch bei Beurteilung der Frage, ob naturalistische Zeichnungen (etwa von Gebrauchsgegenständen) Werkcharakter haben, kommt es darauf an, daß das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, daß es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, und individuelle Eigenart, also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität aufweist. Daß sich die Zeichnungen vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben und persönliche Züge durch die visuelle Gestaltung zur Geltung kommen, hat das Rekursgericht zutreffend angenommen. Diese individuellen Züge hat das Rekursgericht nicht aus der Verwendung der Perspektive schlechthin sondern aus der Besonderheit des Blickwinkels und der Strichführung, die zur räumlichen Wirkung beiträgt, abgeleitet. Folgt man den Ausführungen der Erstbeklagten, müßte im Ergebnis naturalitischer Abbildungen von Gegenständen der Werkcharakter schlechthin abgesprochen werden. Zutreffend hat das Rekursgericht aber ausgeführt, daß auch relativ einfache Gestaltungen und stilisierte Darstellungen bekannter Formen dem Urheberrechtsschutz zugänglich sein können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte