OGH 4Ob1142/94

OGH4Ob1142/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Reinhard S***** KG, 2. S***** GmbH, 3. Monika S*****, alle vertreten durch Dr.Gerald Houska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26.August 1994, GZ 2 R 211/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem der Klägerin der angefochtene Beschluß am 8.9.1994 zugestellt worden war, beantragte sie am 4.10.1994 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist; gleichzeitig erhob sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, die Klägerin habe durch die Versäumung der Rechtsmittelfrist keinen Rechtsnachteil erlitten, weil ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 12).

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, über den Wiedereinsetzungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden (ON 15).

Hierauf bewilligte das Erstgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 16).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist dennoch verspätet:

Nach § 58 Abs 2 EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung im Exekutionsverfahren - und damit gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EvBl 1986/100 = ÖBl 1986, 45; 4 Ob 22/90; 4 Ob 35/90; 4 Ob 1076/94 ua) - nicht statt; der dennoch vom Erstgericht gefaßte Beschluß auf Bewilligung der Wiedereinsetzung war somit gesetzwidrig. Nach Lehre (Heller/Berger/Stix 636 f) und stRsp (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; EvBl 1986/100 = ÖBl 1986, 45; Arb 10.768; 3 Ob 1057/91; 4 Ob 50/94; 4 Ob 1076/94 ua; ebenso NZ 1992, 158 zu § 82 GBG) ist eine entgegen den Bestimmungen der §§ 402, 65 und 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung - ähnlich wie die Bewilligung der Verlängerung einer Notfrist (Fasching II 707) - unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich. Die - soweit überblickbar - einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 242/53) wird in nunmehr einhelliger Rechtsprechung aus der Erwägung abgelehnt, daß ein dem Gesetz fremder Beschluß keine rechtlichen Wirkungen ausüben könne (4 Ob 35/90; 4 Ob 1076/94).

Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.

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