Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht schob die Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung der von den Antragstellern eingebrachten Exszindierungsklagen auf, wenn die Antragsteller eine Sicherheitsleistung von S 80.000,- zur ungeteilten Hand erlegen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der "ordentliche" Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil das Erstgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und keine der Ausnahmen zutrifft, die dennoch einen weiteren Rechtszug eröffnen.
Die Vorschrift des § 528 ZPO stellt eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses dar und gilt daher über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva). Die Neufassung des § 83 Abs 3 EO und des § 239 Abs 3 EO durch die WGN 1989 zeigt, daß nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestehen sollen (AB 991 BlgNR 17.GP zu Art 11 Z 2 und 3 WGN 1989; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 752; 3 Ob 202/93, 3 Ob 16/93 ua).
Ist die Anfechtung der vollbestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO versagt, steht auch kein "außerordentliches" Rechtsmittel zu.
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