Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Helge S***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im oben bezeichneten Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 11 Os 159/94 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Helge S*****, nach der Geschäftsverteilung als stimmführendes Senatsmitglied vorgesehen, zeigte am 4.November 1994 an, daß sie in dieser Sache als Berichterstatterin an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.April 1993, AZ 27 Bs 119/93 (= ON 13 des Vr-Aktes), über den Einspruch des damaligen Beschuldigten gegen die Anklageschrift beteiligt war.
Nach den analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 68 Abs 2, 69 Z 2 StPO ist sie damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
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