OGH 10ObS235/94

OGH10ObS235/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele G*****, Zahnarztassistentin, ***** vertreten durch Dr.Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juli 1994, GZ 5 Rs 67/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. April 1994, GZ 46 Cgs 208/93x-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Revisionsausführungen betreffen überwiegend Umstände der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden können. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht die Behandlung der in der Berufung enthaltenen Rechtsrüge abgelehnt habe, weil sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt orientiere; es hat die rechtliche Problematik der Kausalität des Arbeitsunfalles für die bestehenden Beschwerden vielmehr ausführlich erörtert. Es kann keine Rede davon sein, daß das Urteil des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Vorinstanzen haben den Anspruch der Klägerin auf Versehrtenrente verneint, weil sie den Kausalitätsbeweis nicht als erbracht angesehen, sondern vielmehr ausgeführt haben, daß die mit den hochgradigen Veränderungen im Bereich des linken Handgelenkes verbundenen Beschwerden und die beiden Operationen im März und Juli 1993 nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 25.10.1992 stehen, sondern Folge einer schicksalhaften Erkrankung und jedenfalls nicht traumatisch bedingt sind. Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört ebenso zum Tatsachenbereich wie die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist (10 Ob S 207/94 uva). Soweit die Revisionswerberin die natürliche Kausalität der genannten Beschwerden zu bejahen versucht, geht sie nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (10 Ob S 211/91, 10 Ob S 241/91, zuletzt 10 Ob S 207/94 ua). Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung Kausalität angenommen wird, wenn durch den Arbeitsunfall vorhandene krankhafte Veranlagungen zu einer plötzlichen, sonst in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder wesentlich verschlimmert werden. Gerade das ist aber bei der Klägerin nicht der Fall: Nach den Feststellungen wäre die operative Versorgung des krankheitsbefallenen Areals (mehr als 4 Monate nach dem Unfall) auch ohne traumatische Schädigung notwendig geworden. Daß das Leiden bis zum Unfallszeitpunkt noch nicht spürbar in Erscheinung getreten war, gibt keinen Ausschlag.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Die Pauschalgebühr war nach § 80 ASGG nicht beizubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte