Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, diesen Beschluß und den zweitinstanzlichen Sachbeschluß an den Viertantragsgegner Otto L***** samt Rechtsmittelbelehrung mit dem weiteren Hinweis zuzustellen, daß die Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht mehr aufzugreifen ist, wenn er gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein zulässiges Rechtsmittel erhebt.
Nach Einbringung eines Revisionsrekurses des Viertantragsgegners oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 37 Abs 1 Z 10, §§ 18 f MRG) haben gemäß § 37 Abs 3 Z 3 MRG alle Mieter des Hauses Parteistellung (MietSlg 38.543, 42.273; Würth-Zingher19 § 18 MRG Rz 14, § 37 MRG Rz 52).
Auch der Viertantragsgegner wurde zunächst von Dr.Distelberger vertreten (vgl AS 73). In der mündlichen Verhandlung vom 25.3.1993 gab der Antragsgegnervertreter aber bekannt, daß der Viertantragsgegner die Vollmacht "gekündigt" habe (AS 359) und schritt in der Folge nicht mehr für den Viertantragsgegner ein. Dieser wurde am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt.
Die hiedurch verursachte Nichtigkeit könnte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der übergangenen Partei die Sachentscheidung des Gerichtes zugestellt und dagegen vom Betroffenen kein zulässiges Rechtsmittel erhoben wird (vgl WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 1045-1059/94 ua). Eine derartige Heilung der Verletzung des Parteiengehörs auch im vorliegenden Fall zu versuchen.
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