OGH 6Ob656/94(6Ob1646/94)

OGH6Ob656/94(6Ob1646/94)10.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.W.D. Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K***** GmbH, G***** D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 3,071.103,40 sA, infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Juni 1994, GZ 3 R 17/94-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil wird zurückgewiesen.

2. der Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil (das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 24.000,-- sA in Rechtskraft erwachsen ist) hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von 1,182.000,-- samt 5% Zinsen seit 1.1.1993 mit Teilurteil bestätigt, hinsichtlich des weiter begehrten Betrages von S 1,865.103,40 und des Zinsenmehrbegehrens aber mit Beschluß aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, ohne diesem Beschluß einen Ausspruch beizufügen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes gebunden. Die Ausführungen im vorliegenden Rechtsmittel des Beklagten bekämpfen - unzulässig - zum größten Teil den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Soweit die Revisionsausführungen auch das gefällte Teilurteil betreffen, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

Das vorliegende Rechtsmittel, das sich inhaltlich sowohl als außerordentliche Revision (gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes) als auch als Rekurs (gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes) darstellt, war daher insgesamt zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte