OGH 3Ob157/94(3Ob158/94)

OGH3Ob157/94(3Ob158/94)9.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*****, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei E*****, vertreten durch Dr.Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Duldung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1994, GZ 46 R 753, 917/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 21.März 1994, GZ 10 E 3194/94v-2, bestätigt und der Beschluß dieses Gerichtes vom 15.April 1994, GZ 10 E 3194/94v-4, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Anläßlich der Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes, mit dem dieses die Exekution zur Erwirkung der Vornahme und Duldung von Handlungen bewilligte, verhängte das Erstgericht als Exekutionsgericht gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 10.000,-. Einen in der Folge von der betreibenden Partei gestellten Strafantrag wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Beschluß über die Verhängung der Geldstrafe zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist. Auf Grund des Rekurses der betreibenden Partei gab es deren Strafantrag Folge, verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 20.000,- und sprach hiezu aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 78 EO ist § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Gemäß der Z 1 dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, gemäß deren Z 2 auch dann, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hievon finden sich für das Exekutionsverfahren in § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO Ausnahmen. Da alle diese Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen, ist der Rekurs der verpflichteten Partei, soweit er sich gegen den den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und, soweit er sich gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (vgl JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenden Ausführungen sind daher nicht zielführend.

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