Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Anläßlich der Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes, mit dem dieses die Exekution zur Erwirkung der Vornahme und Duldung von Handlungen bewilligte, verhängte das Erstgericht als Exekutionsgericht gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 10.000,-. Einen in der Folge von der betreibenden Partei gestellten Strafantrag wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Beschluß über die Verhängung der Geldstrafe zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist. Auf Grund des Rekurses der betreibenden Partei gab es deren Strafantrag Folge, verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 20.000,- und sprach hiezu aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO ist § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Gemäß der Z 1 dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, gemäß deren Z 2 auch dann, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Hievon finden sich für das Exekutionsverfahren in § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO Ausnahmen. Da alle diese Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen, ist der Rekurs der verpflichteten Partei, soweit er sich gegen den den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und, soweit er sich gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (vgl JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenden Ausführungen sind daher nicht zielführend.
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