OGH 3Ob111/94

OGH3Ob111/949.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Eva P*****, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Karl P*****, ***** vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen S 12.203,04 sA und laufendem Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 25.Mai 1994, GZ R 386/94-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 5.April 1994, GZ E 6190/93-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht schob die gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution zum Teil auf und wies im übrigen dessen Aufschiebungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs, den der Verpflichtete gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses erhob, nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgericht erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.

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