Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht schob die gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution zum Teil auf und wies im übrigen dessen Aufschiebungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs, den der Verpflichtete gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses erhob, nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgericht erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.
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