OGH 4Nd514/94

OGH4Nd514/947.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der beim Bezirksgericht Hernals zu 3 A 279/94t anhängigen Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Anna Karoline S*****, über den Delegierungsantrag des Sohnes und Sachwalters der Erblasserin, Karl Stöger, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Linz zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der Sachwalterschaftssache der Erblasserin beantragte der Sachwalter und Sohn der Erblasserin - noch vor der Todfallsaufnahme -, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Linz zu übertragen.

Das Bezirksgericht Hernals legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne weitere Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 31 Abs 1, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dem Sohn der Verstorbenen kommt - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu §§ 799, 800); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913; 66.848 uva). Das Bezirksgericht Hernals hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag des Erbberechtigten befürwortet. Als (ehemaliger) Sachwalter ist der Antragsteller gleichfalls nicht zu einem Delegierungsantrag legitimiert. Mit dem Tod der Erblasserin ist die Sachwalterschaft erloschen (§§ 249, 283 Abs 1 ABGB); er ist daher nicht Vertreter der Verlassenschaft.

Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

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