OGH 8ObS9/94

OGH8ObS9/9427.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Karl Dirschmied und Dr.Reinhard Drössler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Arbeitsamt S*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 1,179.387,30 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.März 1994, GZ 12 Rs 99/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Juni 1993, GZ 19 Cgs 47/93-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, gemäß Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG die Bestimmung des Art 140 Abs 7 B-VG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird zurückgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Parteien des Zivil- und Strafverfahrens sind nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellt. Ein derartiger Antrag ist daher zurückzuweisen (ImmZ 1985, 174; 9 ObA 286/89).

Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 25 KO auf den gegenständlichen Sachverhalt trotz Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zutreffend im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG bejaht, sodaß es ausreicht, gemäß § 48 ASGG auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen. Ergänzend ist dazu anzumerken:

Gemäß § 140 Abs 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes unter anderem auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder - sofern der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte - von Amts wegen. Ein das Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufhebendes Erkenntnis wirkt außer in den als Anlaßfall qualifizierten Rechtsfällen vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an für die Zukunft. Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist weiterhin von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen (VfSlg 6442 mwH; 10 ObS 104/92; Walter/Mayer, Grundriß7 Rdz 1149). Bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof für das Inkrafttreten der Aufhebung gesetzten Frist ist das Gesetz unangreifbar geworden. Auch der Verfassungsgerichtshof ist an sein Erkenntnis gebunden; die von ihm aufgehobene Gesetzesstelle kann nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein (VfSlg 6442; 7719).

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.Juli 1993, G 15, 16, 80, 96/93 wurde § 25 KO, RGBl Nr.337/1914, idF der Novelle BGBl Nr.370/1982 als verfassungswidrig mit Wirkung 30.Juni 1994 aufgehoben. Es ist unstrittig, daß das Klagebegehren des Klägers, das auf einen von den Vorinstanzen unter Hinweis auf § 25 KO verneinten Anspruch aufgrund eines vertraglich vereinbarten fünfjährigen Kündigungsschutzes gestützt wird, und damit diese Rechtssache keinen sogenannten "Anlaßfall" (vgl VfSlg 6442; 10 ObS 104/92) darstellt. In Anbetracht des vorzeitigen Austrittes des Klägers aus dem Dienstverhältnis im September 1992 ist somit das vorstehend zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für den klagsgegenständlichen Sachverhalt ohne Wirksamkeit. Die rechtliche Beurteilung hat daher unter Anwendung des § 25 KO zu erfolgen.

Dem stehen auch nicht die vom Revisionswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Es ist zwar zutreffend, daß die Lehre (Groiss/Schantl/Welan, Betrachtungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1976, 253; Walter/Mayer, Grundriß7 Rdz 1132) die Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof verfassungswidrige Gesetze nur mit Wirkung ex nunc oder für die Zukunft aufheben kann und somit diese Gesetze in dem bereits beschriebenen Umfang weiter anzuwenden sind als im Lichte des Art 13 MRK bedenklich ansieht. Abgesehen davon, daß diese Bedenken wohl nur als Appell an den Gesetzgeber angesehen werden können, legen Lehre (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar 301; Ermacora/Nowak/Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte 531) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (ÖJZ 1992, 378 mwH) Art 13 MRK, der den in Konventionsrechten Verletzten das Recht einräumt, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, dahin aus, daß dadurch nicht die Pflicht statuiert werde, eine effektive Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen den Gesetzgeber einzuführen.

Die neuere Lehre (vgl Öhlinger, Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1990, 2) sieht die Möglichkeit, daß auch Bundesverfassungsgesetze vom Verfassungsgerichtshof überprüft und gegebenenfalls als verfassungswidrig aufgehoben werden können. Dies wird daraus abgeleitet, daß die Bundesverfassung aus mehreren "Schichten" besteht. Einfache Verfassungsgesetze (Verfassungsbestimmungen) dürfen die verfassungsrechtliche Grundordnung (Grundprinzipien), bei deren Veränderung eine "Gesamtänderung" der Bundesverfassung vorliegt, nicht ändern (Walter/Mayer, Grundriß7 Rdz 1153). Es kommt dabei entscheidend auf den Inhalt der zu beurteilenden bundesverfassungsrechtlichen Regelung an. Selbst wenn diese von grundlegender Bedeutung ist, aber nicht in jene tiefen Schichten des verfassungsrechtlichen Systems hineinreicht, in denen die fundamentalen Entscheidungen für den liberalen Rechtsstaat, die Demokratie, die republikanische Staatsform, die Bundesstaatlichkeit und die Gewaltentrennung beheimatet sind, kann nicht von der Gefahr einer Gesamtänderung im Sinne des Art 44 Abs 3 B-VG und damit von einer Anfechtbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof gesprochen werden (Adamovich/Funk, Österr.Verfassungsrecht3, 102). Daß die Bestimmung des § 140 Abs 7 B-VG über die Weiteranwendung von als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzen die Grundprinzipien der Verfassung angreife, kann zweifelsohne nicht gesagt werden. Es bestehen daher auch unter dem Blickwinkel der vorzitierten Lehre keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Art 140 Abs 7 B-VG.

Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.

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