OGH 8Ob588/93

OGH8Ob588/9327.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr.Huber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred E*****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Elfriede F*****, vertreten durch Dr.Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 24.Februar 1993, GZ 21 a R 2/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13.Oktober 1992, GZ 1 C 1/91a-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.359,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 15.7.1972 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5.6.1983 aus dem Alleinverschulden des nunmehrigen Klägers geschieden. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 22.9.1987 wurde der nunmehrige Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 4.750,- ab 1.1.1987 an die nunmehrige Beklagte verpflichtet.

Der Ehe der Streitteile entstammt ein im Jahre 1964 geborener Sohn. Im Zeitpunkt der Ehescheidung war die nunmehrige Klägerin als Verkäuferin tätig. Sie leidet an einer depressiven Verstimmung und ist psychisch und physisch nur vermindert belastbar und leistungsfähig, sodaß nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Insbesondere ist sie nicht in der Lage, Ganztagesarbeiten zu leisten.

Der Kläger begehrt mit der am 11.10.1991 eingebrachten Klage die Feststellung, daß seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten erloschen sei. Hiezu bringt er vor, die Beklagte habe ein Haus geerbt, aus welchem ihr monatliche Mieteinnahmen von rund S 20.000,-

zugekommen seien. Anfangs des Jahres 1991 habe sie dieses Haus um rund S 3,100.000,- verkauft. Sie betreibe ein Blumengeschäft und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 15.000,-.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Begründung führte sie aus, sie sei wegen großer finanzieller Schwierigkeiten gezwungen gewesen, das mit S 800.000,- belastete Haus zu veräußern. Nunmehr lebe sie bei ihrem Bruder, dem sie für die Schaffung einer geeigneten Wohnmöglichkeit S 400.000,- habe leisten müssen, aber weder Miete noch Betriebskosten bezahlen brauche. Einen Betrag von S 200.000,- habe sie als Darlehen hingegeben, der Darlehensnehmer sei jedoch unter Hinterlassung eines überschuldeten Nachlasses verstorben. Da der Sohn rauschgift- und heroinsüchtig gewesen sei und mit großen Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe habe sie für ihn um S 400.000,- eine Eigentumswohnung kaufen müssen. Nunmehr verfüge sie nur noch über ein Barvermögen von S 550.000,-. Ihr Blumengeschäft gehe überdies schlecht, sodaß sie keinen Gewinn erziele.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen:

Im Juli 1984 schränkte die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit auf wöchentlich 22,5 Stunden ein, im Juni 1987 war sie sodann arbeitslos. Mit 1.7.1987 eröffnete sie ein Blumengeschäft, vergrößerte dessen Sortiment ein Jahre später um Rauchwaren und Zeitungen, führte aber seit Frühjahr 1991 wiederum nur noch Blumen. Sie erwirtschaftete ausschließlich Verluste, die in den Jahren 1987 bis 1991 insgesamt rund S 643.000,- betrugen. Im Jahre 1988 meldete sie den Sohn als Mitarbeiter im Geschäft an, doch erbrachte dieser keinerlei Arbeitsleistungen, zumal er drogenabhängig war. Sie meldete ihn daher im Jahre 1989 wieder ab. Bereits seit dem Jahre 1988 mußte sie den sohin dauernd finanziell unterstützen, um zu verhindern, daß er kriminell würde. Er erhielt von ihr im Jahre 1989 etwa S 50.000,- und im Jahre 1991 etwa S 30.000,-, die Zuwendungen des Jahres 1988 sind nicht mehr feststellbar. Außerdem erwarb die Beklagte zur Unterbringung des Sohnes eine weiterhin in ihrem Eigentum stehende Garconniere in der Gaswerkgasse in Salzburg zum Kaufpreis von S 300.000,-, die sie um S 125.000,- renovieren und einrichten ließ. Die Betriebskosten von monatlich S 1.100,- werden von ihr bezahlt. Nunmehr erbringt sie für den Sohn praktisch keinerlei Zuwendungen mehr, obschon er keinesfalls selbsterhaltungsfähig ist.

Im April 1988 hat die Beklagte eine Liegenschaft samt einem Miethaus geerbt, aus welchem sie monatlich etwa S 17.000,- an Einkünften erzielte. Die Überschüsse aus der Vermietung betrugen 1988 rund S 96.000,-, im Jahre 1989 rund S 154.000,-, und im Jahre 1990 rund S 166.000,-. Auf Grund der angespannten finanziellen Situation mußte sie die Liegenschaft um rund S 3,190.000,.- veräußern. Diesen Erlös verwendete sie zur Begleichung alter Verbindlichkeiten, zur Abdeckung der Verluste aus dem Geschäftsbetrieb sowie zur Unterstützung des Sohnes und zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhaltes. Sie erwarb Wertpapiere um S 500.000,- und verfügt derzeit über ein Sparguthaben von rund S 175.000,-. Ihrem Bruder bezahlte sie rund S 330.000,- für Renovierungsarbeiten in dessen Haus, als Gegenleistung erhielt sie ein Benützungsrecht an einem Zimmer. Einen Betrag von S 200.000,- übergab sie dem Geschäftsmann Friedrich Ortmann als Darlehen, der jedoch im Jahre 1991 unter Hinterlassung eines überschuldeten Nachlasses verstarb, sodaß dieser Betrag nicht einbringlich war. Die Beklagte erwarb einen Kleinwagen, der für ihren Betrieb notwendig war. Sie führt keinen aufwendigen Lebenswandel und hat nunmehr einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt.

Der Kläger verdient als Kriminalbeamter monatlich rund S 24.700,-

netto, wovon er seine monatliche Wohnungsmiete in Höhe von S 4.080,-

und eine Kreditrate von monatlich S 2.470,- leisten muß. Er hat kein weiteres Vermögen und keine weiteren Sorgepflichten.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, der Beklagten könne die Schmälerung ihres Vermögens nicht vorgeworfen werden. Soweit es noch vorhanden sei, werfe es keine so bedeutenden Erträge ab, daß sie als selbsterhaltungsfähig anzusehen wäre. Da sie aus ihrem Vermögen einen jährlichen Ertrag von nur etwa S 50.000,- erzielen könne und Anspruch auf rund 40 % des gemeinsamen Einkommens der Streitteile habe, liege ihr Unterhaltsanspruch bei monatlich rund S 7.100,- bis S 7.600,-. Demgemäß sei das Klagebegehren abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es sprach aus, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten ab 1.11.1991 "in dem S 3.800,- monatlich übersteigenden Betrag erloschen ist", wies das Mehrbegehren auf Feststellung des gänzlichen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab und erklärte, daß die Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht hielt die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, die Beklagte habe keinen aufwendigen Lebenswandel geführt, für grundsätzlich zutreffend - aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nämlich, daß die Beklagte im Jahre 1988 Entnahmen von rund S 265.000,-, im Jahre 1989 von rund S 351.000,-, im Jahre 1990 von rund S 182.000,- und im Jahre 1991 von rund S 1,8 Millionen getätigt habe - letztlich aber nicht für entscheidungswesentlich. Selbständig erwerbstätige Unterhaltsberechtigte müßten nicht den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse heranziehen und Privatentnahmen seien nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. Grundsätzlich hänge der Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB und ebenso nach § 66 EheG vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten und von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Das einseitige grundlose Abgehen von einer einmal vereinbarten Rollenteilung zwischen den ehemaligen Ehegatten sei unbeachtlich, sodaß dem Ehepartner, der eine vereinbarungsgemäß ausgeübte und auch zumutbare Erwerbstätigkeit aufgebe, kein Unterhalt gebühre. Wer ohne Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit Unterhalt fordere, könne dabei auf ein fiktiv erzielbares Einkommen angespannt werden. Voraussetzung dafür wäre aber eine konkrete Arbeitsmöglichkeit. Die Streitteile hätten keine sogenannte Hausfrauenehe geführt, vielmehr sei die Beklagte zum Zeitpunkt der Ehescheidung erwerbstätig gewesen. Diese Rollenverteilung habe sie zwar einseitig aber deswegen aufgegeben, weil sie nach den unbekämpften Feststellungen nicht mehr ganztägig arbeitsfähig gewesen sei. Illustrativ sei darauf zu verweisen, daß die Beklagte nunmehr eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Der Kläger stütze sich demgemäß auch nicht darauf, daß die Beklagte einem eigenen Erwerb nachgehen müsse und selbsterhaltungsfähig sei. Somit könne es auch grundsätzlich nicht zu Lasten der Beklagten gehen, daß ihre Erwerbstätigkeit als Selbständige zu keinem wirtschaftlichen Erfolg geführt habe.

Demgemäß sei nur noch die Frage zu lösen, inwieweit der Kläger zufolge des Erwerbes einer Liegenschaft samt Miethaus durch die Beklagte als Erbin von seiner Unterhaltspflicht ganz oder teilweise entlastet worden sei. Nach der Rechtsprechung zu § 66 EheG seien Einkünfte aus Vermögen zu berücksichtigen, nicht aber der Stamm des Vermögens. Zur zinsbringenden Anlage des Vermögens sei der Unterhaltsberechtigte dann nicht verpflichtet, wenn er es teils notwendig (für eine neue Wohnung), teils zukunftsorientiert und zweckmäßig verwendet habe. Lege der Unterhaltsberechtigte Vermögen jedoch ohne solche Gründe nicht zinsbringend an, so sei der erzielbare Kapitalertrag als Einkommen zu berücksichtigen. Auch solche tatsächlich nicht gezogenen Einkünfte an Kapitalerträgen seien angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte in vertretbarer Weise hätte erzielen können. Die Mietzinseinkünfte der Beklagten wären daher auf ihren Unterhaltsanspruch als Eigeneinkommen anzurechnen gewesen. Da sie das Haus jedoch bereits im April 1991 verkauft habe, seien ab diesem Zeitpunkt keine Zinseinkünfte mehr erzielt worden. In der gegenständlichen Klage werde die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ohnehin erst ab Klagseinbringung im Oktober 1991 begehrt, sodaß diese Einkünfte ohne Belang blieben. In der weiteren Folge - bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - habe die Beklagte ihr Vermögen letztlich auf eine Eigentumswohnung in der Gaswerkgasse in Salzburg, auf ein Sparguthaben von rund S 175.000,- und auf Wertpapiere im Wert von etwa S 500.000,- vermindert, sodaß sich die Frage einer Vermögensverschleuderung stelle. Nach Lehre und Rechtsprechung müsse sich der Unterhaltsberechtigte die bei einer vernünftigen Wirtschaft erzielbaren Erträgnisse eines ererbten Liegenschaftsbesitzes anrechnen lassen, eine allfällige schlechte Vermögensverwaltung gehe zu seinen Lasten. Er müsse Zinsen eines ausgeliehenen Kapitals eintreiben, da er nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen großmütig tun oder das Vermögen sogar verschenken oder unrentabel anlegen dürfe, vielmehr müsse er vernünftig wirtschaften. Unter Abzug der Schulden von S 800.000,- sei hier der Beklagten vom Verkaufserlös des Hauses ein Betrag von S 2,390.000,- verblieben. Bei einem erzielbaren Zinssatz von 7 % - wie dies das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - hätte sie hieraus ein monatliches Eigeneinkommen von rund S 14.000,- und unter Berücksichtigung der Einkommenssteuer von rund S 11.000,- erzielen können. Unter Anwendung der Prozentwertmethode belaufe sich die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers daher auf rund S 3.300,- (40 % des Gesamteinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Beklagten). Die Frage, welche Einkünfte unvertretbarer- oder vertretbarerweise hätten erzielt werden können, sei aber nach den konkreten Lebensverhältnissen zu beantworten und dabei darauf Bedacht zu nehmen, welche Entscheidung partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten.

Hier habe die Beklagte für den drogensüchtigen gemeinsamen Sohn insgesamt S 80.000,- aufgewendet, um zu verhindern, daß er kriminell würde. Auch mangels Unterhaltspflicht hätten partnerschaftlich eingestellte Ehegatten und Eltern im allgemeinen wohl so gehandelt. Dieser Betrag sei daher vom anrechenbaren Vermögen der Beklagten abzuziehen. Das gleiche gelte für die Kosten der Beschaffung einer neuen Wohnmöglichkeit in der Höhe von S 330.000,-. Der durch mangelnde Besicherung eingetretene Verlust eines Darlehensbetrages von S 200.000,- könne dagegen nicht in Abzug gebracht werden, ebenso die Aufwendung von S 425.000,- für die Eigentumswohnung, zumal diese ebenfalls Vermögen darstelle. Unter Bedachtnahme auf vorhandene

Wertpapiere im Werte von S 500.000,- und ein Sparguthaben von S

175.000,- fehle somit letztlich ein Betrag von S 680.000,-, der

sich ungefähr mit den Geschäftsverlusten der Beklagten in den Jahren 1987 bis 1991 von rund S 643.000,- decke. Diese Verluste seien aber auf schlechte Vermögensverwaltung zurückzuführen, da die Beklagte den Geschäftsbetrieb entgegen den Belehrungen von Fachleuten weitergeführt habe, obschon sie zumindest nach ein oder zwei Jahren die Unrentabilität habe erkennen müssen. Somit sei insgesamt von den fiktiven Erträgnissen eines Vermögens von S 1,980.000,- auszugehen, mit welchen ein monatliches Einkommen von rund S 11.500,- erzielbar gewesen wäre, sodaß der Beklagten nach Steuerabzug rund S 10.000,-

monatlich verblieben (§ 273 ZPO). Demgemäß reduziere sich die Unterhaltsschuld des Klägers auf monatlich S 3.800,-. Auf eine nach Schluß der Verhandlung der ersten Instanz der Beklagten gewährte Berufsunfähigkeitsrente könne zufolge des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der vollen Klagsstattgebung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger rügt die berufungsgerichtliche Ausführung, vom Liegenschaftserlös von S 3,190.000,- seien aushaftende Schulden von S 800.000,- von vornherein in Abzug zu bringen, als aktenwidrig, weil hiefür keine Beweisgrundlage bestehe.

Die Beklagte hat insoweit ein ausdrückliches Vorbringen erstattet (ON 8, AS 20) dem der Kläger in seiner Replik (ON 10, AS 27) nicht entgegentrat. Das Erstgericht stellte hiezu fest (S 6 seines Urteiles), daß die Beklagte den Verkaufserlös "zur Begleichung alter Verbindlichkeiten, zur Abdeckung der Verluste aus dem Geschäft ..........." usw. verwendete und verwies in seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung (S 8) auf das Sachverständigengutachten und die Parteienvernehmung der Beklagten. Nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten S 14 wurden, worauf die Revisionsbeantwortung der Beklagten zutreffend verweist, aus dem Verkaufserlös ua bestehende Bankverbindlichkeiten in der Höhe von rund S 700.000,- beglichen und weitere Ausgaben getätigt. Die berufungsgerichtliche Feststellung ist somit eine Konkretisierung der allgemeinen erstgerichtlichen Feststellung "alter Verbindlichkeiten" und in der Aktenlage begründet; die behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge bringt der Revisionswerber vor, die Beklagte erziele aus Wertpapieren eine Verzinsung von 8,5 % und sei verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen in der Höhe von S 1,980.000,-

solcherart anzulegen, sodaß sich ein Jahresertrag von S 168.300,-

und ein monatliches Einkommen von S 14.025,- ergebe. Das Gesamteinkommen der Streitteile betrage demnach S 38.725,- monatlich, 40 % hievon seien S 15.490,-, sodaß nur ein Unterhaltsanspruch von S 1.465,- monatlich verbleibe. Zu berücksichtigen sei weiters, daß die Beklagte eine kostenlose Wohnmöglichkeit bei ihrem Bruder erworben habe und sich solcherart einen für die Wohngegend angemessenen Mietzins von monatlich S 6.000,- erspare. Somit ergebe sich ein monatliches Einkommen von S 16.000,-; das Familieneinkommen betrage demgemäß S 40.700,-, 40 % hievon seien S 16.280,- und solcherart verbliebe lediglich noch ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 280,-. Bei einem, wie dargestellt, Eigeneinkommen von S 14.025,-

fehle es überhaupt an einem Unterhaltsanspruch.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger ist gemäß § 66 EheG als allein an der Scheidung der Ehe der Streitteile schuldiger Ehegatte verpflichtet, der Beklagten, die unbestrittenermaßen nicht mehr erwerbstätig sein kann, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu leisten, soweit ihre Einkünfte aus eigenem Vermögen zu dessen Deckung nicht ausreichen. Nach der Rechtsprechung steht ihr grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch in der Gesamthöhe von 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens zu (siehe hiezu Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3a zu § 94).

Somit ist das aus den Erträgnissen ihres eigenen Vermögens erzielte oder erzielbare Einkommen daher von der Beklagten zur Deckung ihres Unterhaltes heranzuziehen und der Kläger hat ihr nur das allenfalls Fehlende zu leisten, so daß ihr insgesamt ein Unterhalt in der Höhe von 40 % des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens zur Verfügung steht.

Als, wenngleich nur fiktive, Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind solche tatsächlich nicht gezogenen Einkünfte an Vermögenserträgen angemessen zu berücksichtigen, die der Unterhalt fordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (6 Ob 545/91; 7 Ob 614, 615/92). Auf den den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau gemäß § 66 EheG sind somit grundsätzlich alle bei einer vernünftigen Wirtschaftführung erzielbaren Erträgnisse, zB auch eines Liegenschaftsbesitzes, anzurechnen (3 Ob 2/72; Zankl in Schwimann ABGB Rz 27 mwN). Wird schlecht gewirtschaftet, so ist also als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre. Der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein (vgl Schwind in Klang I/1, 869).

Ordnungsgemäß wirtschaften heißt allerdings nicht, daß der Unterhaltsberechtigte ausschließlich jeweils die gerade höchsten Ertragsmöglichkeiten für die Anlegung seines gesamten Vermögens suchen müßte. Überhaupt erscheint eine strenge Beurteilung seines wirtschaftlichen Verhaltens nicht angemessen, zumal die Vermögensverwaltung einer Privatperson nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten erfolgt, sondern besonders auch von individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche Erfahrung, Lebensituation usw) sowie persönlichen Zielsetzungen usw bestimmt wird. Ein gewisser Ermessensspielraum ist dem Unterhaltsberechtigten bei der Vermögensanlage jedenfalls einzuräumen.

Allein schon unter diesen Gesichtspunkten kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers von der Beklagten nicht verlangt werden, ihr verbliebenes Vermögen im Werte von S 1,980.000,- zur Gänze in zu 8,5 % verzinslichen Wertpapieren anzulegen.

Aber auch der vom Revisionswerber weiters noch eingewendete Umstand, daß die Beklagte einen Teil ihres Vermögens, nämlich S 330.000,-, zum Erwerb einer günstigen Wohnmöglichkeit bei ihrem Bruder verwendet hat, kann dem Revisionswerber nicht zum Vorteil gereichen, zumal diese Vermögensanlage zweifellos wirtschaftlich vernünftig war.

Die von den Vorinstanzen im Sinne der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Prozentwertmethode erfolgte Bemessung des Unterhaltes der Beklagten stellt eine Frage des Einzelfalles dar, sodaß hierauf mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht weiter einzugehen ist.

Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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