OGH 2Ob581/93

OGH2Ob581/9327.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Jutta W*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Karl Anton W*****, vertreten durch Dr.Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7.September 1993, GZ R 226/93-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Apsang vom 6.April 1993, GZ F 1/90-39, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes mit Ausnahme der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 100.000,- bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die zwischen den Streitteilen am 13.11.1976 geschlossene Ehe wurde am 1.10.1990 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammen der mj.Jürgen, geboren am 24.5.1977, und der mj.Klaus, geboren am 13.12.1979.

Mit ihrem am 19.10.1990 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch Zuweisung verschiedener - nicht mehr streitgegenständlicher - Haushaltsgeräte, Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 600.000 sowie zur Übernahme der bei der Raiffeisenkasse A***** aushaftenden Kredite zur Alleinzahlung.

Sie führte dazu aus, die Streitteile hätten im Jahre 1983 begonnen, die eheliche Wohnung im Haus A*****, das sich allerdings im Eigentum der Mutter des Antragsgegners befunden habe, einzurichten. Dieses Haus sei von den Streitteilen vollkommen neu gestaltet und bis auf die Außenmauern niedergerissen worden. Die Antragstellerin habe in die Ausgestaltung der ehelichen Wohnung einen Betrag von S 600.000 investiert, den sie von ihren Eltern erhalten habe. Der Verkauf einer der Antragstellerin gehörenden Genossenschaftswohnung habe einen Betrag von S 185.000 erbracht, mit dessen Erlös die Küche im Betrag von S 130.000 angeschafft worden sei. Daneben habe sie Arbeitsleistungen für den Hausbau erbracht und auch an der Gartengestaltung mitgewirkt. Der Wert dieser Arbeitsleistungen mache S 300.000 aus, so daß sie insgesamt S 900.000 für die Errichtung der ehelichen Wohnung aufgewendet habe.

Der Antragsgegner erklärte sich letztlich im Verfahren bereit, eine Ausgleichszahlung von S 30.000 zu leisten und drei Kredite bei der Raiffeisenbank A***** alleine unter Schad- und Klagloshaltung der Antragstellerin zu übernehmen sowie die von der Antragstellerin begehrten Haushaltsgeräte dieser zu überlassen, während das übrige Gebrauchsvermögen ihm zugewiesen werden sollte. Den Ansprüchen der Antragstellerin aus dem Wertzuwachs der Liegenschaft A***** sei entgegenzuhalten, daß sich diese im Eigentum der Mutter des Antragsgegners befunden habe und nunmehr im Eigentum des Bruders des Antragsgegners stehe. Der Wertzuwachs sei im Vermögen eines Dritten eingetreten, die Ansprüche der Antragstellerin seien daher auf den Hausrat und die Einrichtung der Ehewohnung mit einem Wert von höchstens S 150.000 beschränkt. Davon seien die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden, und zwar drei Abstattungskredite im Gesamtausmaß von S 90.312 abzuziehen. Der Aufteilungsanspruch der Klägerin betrage daher S

29.844.

Das Erstgericht übertrug in

Punkt 1. die Miele-Geräte in das Alleineigentum der Antragstellerin; in

Punkt 2. die in der Ehewohnung weiters befindlichen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände in das Alleineigentum des Antragsgegners; verpflichtete in

Punkt 3. den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 30.000 binnen 14 Tagen; und verpflichtete in

Punkt 4. den Antragsgegner die bei der Raiffeisenbank A***** aushaftenden Kredite zu Konto Nr.27763, 10004.695 und 1-10004.695 zur Alleinrückzahlung unter Schad- und Klagloshaltung der Antragstellerin zu übernehmen; nahm in

Punkt 5. einen Ausspruch gemäß § 98 Abs 1 EheG vor, wies unter

Punkt 6. das S 30.000 übersteigende Zahlungsbegehren ab und erkannte unter

Punkt 7. die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner einen Kostenbeitrag von S 100.000 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Es ging dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde dem Antragsgegner am 27.6.1990 verboten, die eheliche Wohnung in A***** zu betreten. Er wohnt seit dem 5.7.1990 im Haus A*****.

Der eheliche Wohnsitz der Parteien war zunächst die Wohnung in Wien 16., L*****. Es handelte sich um eine Genossenschaftswohnung, die der Antragstellerin von ihrem Vater anläßlich ihrer Eheschließung mit dem Antragsgegner geschenkt worden war. In diese Wohnung haben die Parteien im wesentlichen nichts investiert.

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung als kaufmännische Angestellte bis knapp vor der Geburt ihres ersten Kindes berufstätig. Danach widmete sie sich bis Oktober 1989 dem Haushalt und der Kindererziehung. Sie ist seit Oktober 1989 wieder als kaufmännische Angestellte erwerbstätig.

Im Jahre 1983 beschlossen die Streitteile ein, auf der Liegenschaft der Mutter des Antragsgegners stehendes "Ausnahmestüberl" auszubauen. Sie bezogen das ausgebaute Haus im August oder September 1983 als eheliche Wohnung. Die Antragstellerin verkaufte ihre Genossenschaftswohnung und erzielte einen Erlös von S 185.000. Von diesem Geld wurde die Kücheneinrichtung in der ehelichen Wohnung im Werte von S 130.000 angeschafft, der Plafond im Wohnzimmer um S 30.000 errichtet und flossen weitere S 25.000 in den Lebensunterhalt. Der Antragsgegner war bis zum 6.1.1991 als Kraftfahrer beschäftigt und erhielt mit seinem Einkommen die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder. Die Streitteile nahmen in der Folge drei Kredite auf, von denen zwei für die Lebenshaltungskosten benötigt wurden und die per 28.11.1990 mit S 23.631 und S 21.163 aushaften. Ein dritter, mit S 182.071 aushaftender Kredit floß zu rund 25 % in die Lebenshaltungskosten der Parteien, der Rest wurde für den Hausbau verwendet. Der Antragsgegner zahlt spätestens seit der Ehescheidung die genannten Kredite allein zurück. An (offensichtlich zu berücksichtigenden) Einrichtungsgegenständen waren nur die Küche, die aus dem Verkaufserlös der Genossenschaftswohnung angeschafft wurde und der Klägerin geschenkte Küchengeräte vorhanden. Das Erstgericht hielt noch fest, daß weitere von den Eltern der Antragstellerin zweifellos getätigte Darlehen bzw Schenkungen in nicht geringem Ausmaß in das unbewegliche Vermögen, nämlich in das Haus und fest eingebaute Dinge flossen und auch die Arbeitsleistungen der Antragstellerin das unbewegliche Vermögen betrafen. Dieses Haus wurde mit Übergabsvertrag vom 31.3.1992 dem Bruder des Antragsgegners in das Alleineigentum übertragen, der bereits im Grundbuch einverleibt ist. Die Antragstellerin bewohnt die eheliche Wohnung bis heute, ohne Entgelt hiefür zu leisten.

Feststellungen über die durch Errichtung des Wohnhauses eingetretene Wertsteigerung wurden nicht getroffen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Ehewohnung nicht der Aufteilung unterliege, weil Eigentümer der Wohnung der Bruder des Antragsgegners sei und ein Mietverhältnis nicht vorliege. Auch eine Ausgleichszahlung für die von der Antragstellerin beim Hausbau geleisteten Arbeiten und für das investierte Geld komme nicht in Betracht; sie sei diesbezüglich auf die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen gegen den Grundeigentümer verwiesen. Der Aufteilung unterliege nur mehr die Kücheneinrichtung, die Miele-Geräte sowie die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Kredite. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien habe der Antragsgegner die Kredite bei der Raiffeisenbank Aspang-Edlitz, für welche auch die Antragstellerin hafte, zu übernehmen. Die Parteien seien sich auch einig, daß die Antragstellerin die Miele-Geräte ins Alleineigentum übertragen erhalten solle. Bei Berechnung der Ausgleichszahlung des Antragsgegners an die Antragstellerin für die Kücheneinrichtung sei zu berücksichtigen, daß die Küche um S 130.000 aus dem Erlös der Genossenschaftswohnung der Antragstellerin angeschafft worden sei. Gehe man nun davon aus, daß der Antragsgegner sämtliche noch offene, dem ehelichen Lebensaufwand gedient habende Schulden in der Höhe von S 90.312 zur Alleinrückzahlung übernehme, erscheine eine Ausgleichszahlung von S 30.000 an die Antragstellerin für die Küche zu deren klarem und überwiegenden Vorteil. Es sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin nach wie vor in der ehelichen Wohnung wohne und ihr die Kücheneinrichtung alleine diene.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Punkte 2, 3, 6 und 7 gerichteten, inhaltlich jedoch nur in Ansehung der Punkte 6 und 7 ausgeführten und auf die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 600.000 gerichteten Rekurs der Antragstellerin Folge und hob den angefochtenen Beschluß in seinen Punkt 2, 3, 6 und 7 zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Beschlußfassung auf.

Es führte dazu aus, daß eine Zuteilung der Ehewohnung der Streitteile von diesen nicht beantragt worden sei. Die Antragstellerin habe eine Ausgleichszahlung als Abgeltung für von ihr geleistete Arbeiten und von ihr geleistete Investitionen zum Umbau der Ehewohnung begehrt und dazu behauptet, die Mittel hiefür von ihren Eltern bekommen zu haben. Es sei unbestritten, daß das früher im Eigentum der Mutter des Antragsgegners, nunmehr im Eigentum des Bruders des Antragsgegners stehende Haus A***** durch die von den Streitteilen vorgenommenen Umbauten eine Wertsteigerung erfahren habe. Diese Wertsteigerung sei allerdings nicht im Vermögen einer der Ehegatten eingetreten, sondern im Vermögen eines Dritten, nämlich nunmehr im Vermögen des Bruders des Antragsgegners Rupert W*****. Zwar stelle ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten dar, doch hindere die Nichtberücksichtigung des Wertzuwachses bei einem Dritten nicht, daß auf solche Wertsteigerungen als Kriterium der Billigkeit Bedacht genommen werde, nämlich dann, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen sei, daß einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuß der Wertsteigerung verbleibe oder in absehbarer Zeit in deren Genuß kommen werde. Es sei auch bereits ausgesprochen worden, daß dann, wenn die Voraussetzungen des § 87 EheG für die Einräumung oder Übertragung von Rechten der Antragstellerin an der Ehewohnung nicht gegeben seien, es dem in § 83 Abs 1 Satz 1 EheG angeordneten Grundsatz der Aufteilung nach Billigkeit widerspräche, wenn zwar der Antragsgegner weiter in der ehelichen Wohnung verbleiben könnte, die Antragstellerin aber mit dem gemeinsamen Kind abhängig vom jederzeit widerrufbaren Wohlwollen eines Dritten leben müßte, ohne auf irgendeinen Ausgleich Anspruch zu haben; die Unmöglichkeit der Einräumung eines Rechtes an der früheren Ehewohnung nach § 87 EheG erfordere daher in einem solchen Fall die Leistung einer Ausgleichszahlung nach Billigkeit. Da die Streitteile die Ehewohnung auf der Liegenschaft der Mutter, nunmehr des Bruders des Antragsgegners bloß als Prekaristen ohne Rechtsanspruch benützten und nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Antragsgegner in absehbarer Zeit in den Genuß dieser Ehewohnung kommen werde, seien die nach dem Sachverständigengutachten eingetretene Werterhöhung des Hauses von ca S 1,100.000 und die Beiträge der Antragstellerin dazu für die von ihr begehrte Ausgleichszahlung von Bedeutung. Es trug daher dem Erstgericht sowohl Feststellungen zu dem der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis als auch zur Werterhöhung des Hauses und Feststellungen zum Beitrag der Antragstellerin und auch des Antragsgegners zu diesem Wertzuwachs auf. Dabei werde zu beachten sein,ob die von der Antragstellerin behaupteten Investitionen in die Ehewohnung aus Schenkungen oder Darlehen ihrer Eltern an sie oder an beide Streitteile stammen, weil Gegenstände, die unter anderem einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt worden seien, der Aufteilung entzogen seien. Dies treffe auch dann zu, wenn für die von der Aufteilung ausgenommenen Sachen andere angeschafft werden. Dabei müsse das aus geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent klar abgrenzbar sein, was dann nicht der Fall sei, wenn die früheren Ehegatten ihnen geschenkte Geldbeträge zum Hausbau auf einer einem von ihnen geschenkten Liegenschaft verwendet hätten und die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitze, der sich aus der Addition des Wertes des geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergeben. Es dürfe auch keine ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung durch den Empfänger zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse erfolgt sein. Liege kein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld vor, habe dies zur Folge, daß die zum Hausbau verwendeten Geldbeträge, obwohl sie aus Schenkungen stammten, nicht aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden seien. Im Rahmen der Billigkeit werde zu beachten sein, daß die Geldbeträge geschenkt worden seien; dies bedeute, daß der nach Abzug des unter Berücksichtigung der erfolgten Verbauung ermittelten Verkehrswertes des Grundstückes vom Verkehrswert der Liegenschaft samt Haus verbleibende Wert eine der wertmäßigen Grundlagen für die Lösung der Frage sein werde, ob und in welcher Höhe der Mann an die Frau eine Ausgleichszahlung zu leisten habe. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß teilweise Schenkungen nur an die Antragstellerin vorliegen, werde zu prüfen sein, ob die angeschafften Äquivalente klar abgrenzbar seien oder nicht, sowie, ob seitens der Antragstellerin eine Umwidmung zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens erfolgt sei oder nicht. Sollte das Äquivalent klar abgrenzbar sein und keine Umwidmung erfolgt sein, würde dieser Vermögensbestandteil nicht der Aufteilung unterliegen. Sollte aber eine Umwidmung vorliegen oder das Äquivalent nicht klar abgrenzbar sein, wären die zur Ausgestaltung der Ehewohnung verwendeten Geldbeträge nicht aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden. Dabei komme es darauf an, welche Geldbeträge, die nicht gemäß § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen wären, den Streitteilen während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft zugeflossen sein und in welchem Verhältnis die Aufwendungen, die zur Wertsteigerung geführt hätten, hiezu stünden. Die auf die Antragstellerin entfallende Hälfte der sich demnach ergebenden Verhältniszahl einerseits und der noch vorhandene Wert der Aufwendungen andererseits bildeten die Grenze, innerhalb deren die Wertsteigerung zugunsten des Ehegatten, der nicht in ihrem Genuß verbleibt, zu berücksichtigen sei. Diese Vorgangsweise sei auch dann einzuhalten, wenn das weitere Verfahren ergeben sollte, daß Schenkungen der Eltern der Antragstellerin auch an beide Streitteile vorliegen sollten. Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß auch Darlehen der Eltern der Antragstellerin vorlägen, werde zu prüfen sein, ob diese entweder nach § 81 Abs 1 oder auch nach § 83 Abs 1 EheG bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen seien, wobei auch zu regeln wäre, wer die Schulden alleine zu tilgen habe und konnexe Schulden, also jene, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung, Verwaltung oder Verbesserung des Gebrauchsvermögens eingegangen worden seien, selbst dann aufzuteilen wären, wenn die Sachen, auf die sie sich beziehen, nicht mehr der Aufteilung unterlägen.

Über die Verfahrenskosten sei erst nach Abschluß des Verfahrens abzusprechen.

Das Rekursgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von im Vermögen eines Dritten herbeigeführten Wertsteigerung bei Ermittlung der Ausgleichszahlung uneinheitlich sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist lediglich strittig, ob die während der Ehe gemachten Aufwendungen für das Haus, in dem die Streitteile wohnten, im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen seien. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bereits wiederholt Stellung genommen und in der Entscheidung vom 28.1.1986, 1 Ob 709/85 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 51.710) ausgesprochen, daß ein durch Investitionen bewirkter Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein aufzuteilendes Vermögen darstelle. Aufgeteilt werden solle nur das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder espart hätten (SZ 55/163). Dabei sei aber vorausgesetzt, daß durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden sei. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 4.1.1986; 2 Ob 502/86 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 51.709) vom 24.3.1987; 2 Ob 583/86 sowie vom 27.4.1988; 2 Ob 501/88 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 57.291) ausdrücklich festgehalten. Auch die Entscheidungen vom 15.1.1987, 7 Ob 717/86 sowie vom 12.3.1992; 6 Ob 522/92 verneinen die Einbeziehung wertsteigender Investitionen in das Aufteilungsverfahren, soweit sie nicht im Vermögen eines der Ehepartner eingetreten sind (vgl auch Pichler in Rummel Rz 2 zu § 81 EheG). Dieser Rechtsansicht ist auch die Entscheidung vom 22.2.1989, 3 Ob 541/88 (teilweise veröffentlicht in EvBl 1989/166) grundsätzlich beigetreten. Auf sonst im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigende Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten sei dann Bedacht zu nehmen, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen sei, daß einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuß der Wertsteigerungen verbleibe oder in absehbarer Zeit in deren Genuß kommen werde.

Auch bei neuerlicher Prüfung der Rechtslage sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der bislang einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen.

Auszugehen ist davon, daß die Antragstellerin auch im Rekursverfahren ausdrücklich eine Abgeltung für die während der Ehe vorgenommenen wertsteigernden Investitionen an dem nicht im Eigentum der Streitteile stehenden Haus begehrt, weil es praktisch zur Gänze neu gebaut und erweitert wurde. Sie macht daher gar nicht geltend, daß diese Investitionen als unselbständige Bestandteile des Hauses anzusehen sind. Ein Vorbringen in der Richtung, daß Investitionen auch für der Aufteilung unterliegende Einrichtungsgegenstände vorgenommen wurden, ist nicht erstattet worden.

Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind im Falle der Scheidung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen.

§ 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, von der Aufteilung aus. Nach den Erläuterungen (AB BlgNR 14. GP) soll in dieser Regelung der Gedanke zum Ausdruck kommen, daß der Aufteilung nur Vermögen unterliegt, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen haben. Diese Bestimmung ist daher so zu verstehen, daß in ihr der Gedanke der bloßen Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll daher das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Eine derartige Vermögensaufteilung setzt aber begrifflich voraus, daß dieses Vermögen im Eigentum eines der Ehepartner steht. Ein Vermögenszuwachs im Eigentum Dritter kann daher dem Aufteilungsanspruch zwischen ehemaligen Ehegatten nicht unterliegen. Auch wenn man das maßgebliche Kriterium der "Billigkeit" nach § 83 Abs 1 EheG zur Regelung des Ausgleichsanspruches heranzieht, kann dies nicht dazu führen, daß ein ehemaliger Ehepartner, der auf Ersatz der werterhöhenden Investitionen im Eigentum eines Dritten keinen Rechtsanspruch hat, dennoch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner herangezogen werden könnte. Ob der Antragstellerin ein kondiktionsrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Eigentümer des Hauses A***** zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Ein Anspruch aus der Wertsteigerung des Hauses besteht gegenüber dem Antragsgegner jedenfalls nicht.

Im konkreten Fall ist ebenfalls noch zu beachten, daß die Antragstellerin das im Eigentum des Bruders des Antragsgegners stehende Haus weiterhin bewohnt, ohne hiefür Entgelt zu leisten. Daß der Antragsgegner in absehbarer Zeit in den Genuß der Wertsteigerung kommen wird, ist den Verfahrensergebnissen ebenfalls nicht zu entnehmen; derartiges hat auch die Antragstellerin nicht behauptet.

Es bedarf daher nicht der vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Feststellungen. Es war somit in der Sache selbst zu erkennen und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Die Antragstellerin ist zwar nur mit einem geringen Teil ihres Anspruches durchgedrungen. Eine strenge Anwendung der §§ 41 ff ZPO würde aber den hier anzuwendenden Billigkeitserwägungen widersprechen. Bei Berücksichtigung auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint die Auferlegung eines Kostenersatzbetrages in der Höhe von S 100.000,- für das gesamte Verfahren angemessen.

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