Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies in einem Fahrnisexekutionsverfahren mit drei Beschlüssen Revisionsrekurse, die der Verpflichtete gegen drei vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht erlassene, zur Gänze bestätigende Beschlüsse erhoben hatte, zurück, weil sie gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig seien.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse infolge der vom Verpflichteten erhobenen Rekurse zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jeweils gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist.
Die vom Verpflichteten gegen diese Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind gemäß den schon vom Rekursgericht zitierten Gesetzesstellen unzulässig (vgl auch JUS Z 1993/1201 ua).
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