OGH 13Os135/94(13Os136/94)

OGH13Os135/94(13Os136/94)19.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fatih G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß gemäß § 494 a StPO des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 22.Juni 1994, GZ 2 a Vr 246/94-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jugendliche Fatih G***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 9.Dezember 1993 in Wien mit den diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilten Fahri Y*****, Attila K***** und Inan Ö***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligten, Peter S*****, indem sie ihm heftige Schläge und Tritte versetzten, sohin mit Gewalt eine Geldbörse mit 775 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurden die Feststellungen, daß der Angeklagte sich mit dem Tatplan einverstanden erklärte und gemeinsam mit Ö***** und K***** gegen das Raubopfer schlug und trat, insbesondere durch den Hinweis auf die belastenden Angaben von Y*****, K***** und Ö***** vor der Polizei ausreichend begründet. Wies doch das Schöffengericht in den Urteilsgründen ohnedies darauf hin (US 9), daß diese Zeugen die Rolle, die der Angeklagte G***** bei der Tat spielte, in der Hauptverhandlung "etwas abschwächten". Dies genügt aber dem gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO, demzufolge eine ausführliche Wiedergabe des Inhalts der Zeugenangaben in der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist.

Unzutreffend führt der Beschwerdeführer ferner aus, daß sich der Schöffensenat nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe (siehe US 7).

Wer von den Mittätern die Idee zum Raubüberfall hatte, wurde vom Schöffengericht gar nicht festgestellt; ob sie vom Angeklagten stammte oder nicht, ist rechtlich unerheblich. Diesbezüglichen Widersprüchen in den Aussagen fehlt damit - den Beschwerdeausführungen zuwider - von vornherein jede Relevanz.

Daß die Tatrichter auch auf ihren in der Hauptverhandlung entstandenen Eindruck hinwiesen, wonach die Zeugen, insbesondere der Zeuge K*****, sich vor G***** fürchteten, ist durchaus zulässig. Damit lieferte das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - auch eine Begründung dafür, weshalb es den Angaben der Mittäter vor der Polizei (25 ff, 31 ff, 53 ff) den Vorzug gab (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 134 zu § 270).

Daß Y***** dem Angeklagten die geraubte Geldbörse auf der gemeinsamen Flucht übergab (US 6), ist für dessen Verantwortlichkeit an der vorangehenden Tat ohne Bedeutung.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil der Beschwerdeführer, der sich darauf beschränkt, die zur Mängelrüge geltend gemachten Einwände nur zu wiederholen, keine aktenkundigen Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet sind, gegen die erstrichterliche Feststellung entscheidungswesentlicher Tatsachen erhebliche Bedenken zu erwecken.

Indem der Beschwerdeführer in der Strafbemessungsrüge (Z 11) wiederum unter Hinweis auf seine Ausführungen zur Mängelrüge releviert, ob er den Raubüberfall vorgeschlagen, sich aktiv an den Tätlichkeiten beteiligt und letztlich die Geldbörse übernommen habe, verkennt er das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, bei dem es darauf ankommt, daß der Gerichtshof den Strafrahmen beachtet, die für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände rechtlich richtig qualifiziert und die leitenden Grundsätze der Strafbemessung fehlerfrei angewendet hat, nicht aber etwa auf eine fehlerhafte Feststellung von Strafzumessungstatsachen (vgl EvBl 1988/115, 1989/147; ZVR 1989/177; RZ 1989/19). Das wäre Gegenstand der Strafberufung.

Im übrigen weicht mit seinen Einwänden bezüglich seiner Tätlichkeiten gegen das Opfer der Beschwerdeführer von den Urteilsfeststellungen ab. Daß der Raub auf eine Idee des Angeklagten zurückging, wurde - wie schon erwähnt - vom Schöffengericht gar nicht festgestellt. Dem Urteil kann aber auch nicht entnommen werden, daß der Umstand, wonach der Angeklagte die Geldbörse von einem Mittäter übernahm, bei der Strafbemessung zu seinem Nachteil berücksichtigt worden wäre.

Die sohin unbegründete, teils auch nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufung und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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