OGH 3Ob1531/94

OGH3Ob1531/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft, in Wien, wider die beklagte Partei Anais Araksi H*****, vertreten durch Dr.Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1994, GZ 1 R 238, 239/93-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat kein schlüssiges Tatsachenvorbringen zur Begründung der auf den Rechtsgrund der laesio enormis gestützten Klage erstattet. Er behauptet vielmehr, daß der Abtretungsvertrag ausschließlich abgeschlossen wurde, um die Bezahlung der verbotenen Ablöse zu verdecken (AS 6), es habe sich bei der Zahlung um eine Ablösezahlung gehandelt (AS 53). Es liegt dann aber nach seinem Tatsachenvorbringen ein Umgehungsgeschäft vor, auf das nur jene Rechtsnormen anzuwenden sind, die für das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft gelten (zuletzt ecolex 1994, 174 mwN). Ein Eventualbegehren in der Richtung, daß ein Umgehungsgeschäft allenfalls nicht vorliege, wurde nicht erstattet.

Da schon aus diesem Grund die auf den Rechtsgrund der laesio enormis gestützte Klage abzuweisen ist, ist die Frage der Formulierung des Klagebegehrens nicht entscheidungswesentlich.

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