Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses in einem Exekutionsverfahren zur zwangsweisen Räumung den Antrag der Verpflichteten auf "Bewilligung eines Räumungsaufschubs" abwies, zur Gänze und sprach aus, daß der "ordentliche Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO geregelten Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua). Die hier im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.
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