OGH 4Ob1113/94

OGH4Ob1113/9418.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Ebert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 490.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. September 1994, GZ 1 R 177/94-19 (Revisionsinteresse S 460.000,--), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MR 1993, 233 zu der Ausnahme vom Zugabenverbot in § 9a Abs 2 Z 3 UWG bereits ausgesprochen hat, dient ein Reklamegegenstand in erster Linie als Werbeträger und ist deshalb in seinem Wert gemindert; seine Kennzeichnung als Werbegegenstand muß so auffallend sein, daß man ihn nicht verwenden kann, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird. Gleichzeitig wurde die zu § 3 Abs 1 lit b ZugabenG entwickelte Rechtsprechung, daß der Wert von Reklamegegenständen nicht außer jedem Verhältnis zum Wert der Hauptware stehen darf, vielmehr erheblich unter dem der Hauptware liegen muß, auch auf § 9a Abs 2 Z 3 UWG für anwendbar erklärt. Voraussetzung für diese Ausnahme ist demnach, daß der durch seine auffällige Kennzeichnung als Werbeträger erkennbare Gegenstand, sofern sein Wert nicht schon von vornherein erheblich unter dem Wert der Hauptware liegt, durch diese Kennzeichnung auf diesen Wert herabgemindert wird. Handelt es sich dabei um einen Gebrauchsgegenstand mit selbständigem Gebrauchswert, kann nicht schon der darauf angebrachte Werbetext schlechthin zu seiner völligen Wertlosigkeit führen. Daß die vorliegende Schirmkappe wegen der auffälligen Kennzeichnung mit einem Zeitungstitel völlig wertlos wäre, kann daher auch hier nicht angenommen werden. Die Frage aber, ob im Einzelfall der Wert eines Reklamegegenstandes durch einen Werbeaufdruck so weit herabgemindert wurde, daß die angeführte Verhältnismäßigkeit zum Wert der Hauptware gegeben ist, ist nicht erheblich im Sinne des Revisions-(Rekurs-)Rechts.

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