Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin noch folgendes zu erwidern:
Im Vorprozeß hat die Klägerin die Einbringung des Fortsetzungsantrages erst am 25.März 1993 (Postaufgabe) damit begründet, daß Grund für die in der Tagsatzung vom 20.November 1990 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage getroffene Ruhensvereinbarung das Abwarten der rechtskräftigen Erledigung des parallel laufenden Kündigungsverfahrens gewesen sei. Am 17.März 1993 sei dem Klagevertreter die rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren übermittelt worden. Der Zeuge Dr.Andreas W***** bekundete, daß über Anregung des Gerichtes Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei und zwar mit dem Hintergrund, daß es sinnvoll sei, zunächst den Parallelprozeß über die Beendigung des Dienstverhältnisses durchzuführen und erst danach die Entgeltansprüche der Klägerin zu klären; auf die Einrede der nicht gehörigen Fortsetzung habe der Beklagtenvertreter zwar nicht ausdrücklich verzichtet, aufgrund des Inhaltes der Gespräche mit dem Beklagtenvertreter im Rahmen der Tagsatzung vom 20.November 1990 und weitere Gespräche habe der Zeuge aber davon ausgehen können, daß die Einrede der nicht gehörigen Fortsetzung von den beklagten Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht erhoben werde. Mit seinem in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28.April 1993 wies das Erstgericht im Vorprozeß die Klage wegen Verjährung infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens ab. Es führte aus, der von der Klägerin ins Treffen geführte Grund, nämlich das parallel lautende Kündigungsverfahren abzuwarten, sei kein stichhältiger Grund für ihre lange Untätigkeit. Geht man von dieser von der Klägerin im Vorprozeß nicht bekämpften Rechtsauffassung aus (siehe Fasching Komm ZPO IV 514), dann wäre aber auch die Beibringung eines weiteren Beweismittels für den von der Klägerin behaupteten Grund für die Ruhensvereinbarung in abstracto nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung im Vorprozeß herbeigeführt zu haben (siehe Fasching ZPR2 Rz 2068), weil dieser zu beweisende Umstand eben rechtlich als bedeutungslos erachtet wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)