OGH 2Ob66/94

OGH2Ob66/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin R*****, vertreten durch Dr.Markus Skarics, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Fa. R***** Gesellschaft mbH, ***** 2.) Joachim van D***** und 3.) Verband *****, alle vertreten durch Dr.Günter Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 79.200,-

samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der erst- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1994, GZ 4 R 333/93-29, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1993, GZ 5 C 65/93z-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über das Zinsenbegehren dahin abgeändert, daß es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1.) Das Begehren, der Zweitbeklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen S 79.000,- samt 12 % Zinsen seit dem 14.5.1991 zu bezahlen wird abgewiesen.

2.) Die Klagsforderung gegen die erst- und drittbeklagte Partei besteht mit S 59.400,- zu Recht.

3.) Die eingewendete Gegenforderung besteht mit S 8.077,25 zu Recht.

4.) Die erst- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters S 51.322,75 samt 4 % Zinsen seit 14.5.1991 zu bezahlen.

5.) Das Mehrbegehren von S 27.877,25 samt 12 % Zinsen seit 14.5.1991 sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren aus dem Betrag von S 51.322,75 wird abgewiesen.

6.) Der Kläger ist schuldig, binnen 14 Tagen dem Zweitbeklagten S 10.627,91 (darin enthalten S 1.388,63 Umsatzsteuer und S 2.596,13 Barauslagen) an Prozeßkosten zu ersetzen.

7.) Die erst- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz in der Höhe von

S 27.464,10 (darin enthalten S 3.601,81 Umsatzsteuer und S 5.853,14 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

8.) Der Kläger ist schuldig, der erst- und drittbeklagten Partei die mit S 4.192,89 (darin enthalten S 398,81 Umsatzsteuer und S 1.800,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7.Dezember 1990 ereignete sich auf der Pitztaler Landesstraße ein Verkehrsunfall, an welchem der von Margit R***** gelenkte Pkw des Klägers und ein vom Zweitbeklagten gelenkter Autobus der erstbeklagten Partei beteiligt waren. Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien Zahlung von S 79.200,- samt 12 % Zinsen seit 14. Mai 1991 mit der Behauptung, das Alleinverschulden treffe den Zweitbeklagten, doch anerkenne er eine Mithaftung nach dem EKHG im Ausmaß von einem Drittel. Die beklagten Partei seien zur Schadensbehebung erfolglos aufgefordert worden, weshalb der Kläger einen mit 12 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch nehmen mußte. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil das Alleinverschulden die Lenkerin des Klagsfahrzeuges treffe.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Es verneinte ein Verschulden des Zweitbeklagten und erachtete auch eine Haftung nach dem EKHG nicht gegeben.

Es hielt zum - im Revisionverfahren strittigen - Zinsenbegehren fest, daß nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger einen mit 12 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch genommen habe.

Der Kläger ließ die Abweisung seines gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens unbekämpft, beantragte aber mit seiner Berufung der Klage stattzugeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, sprach aus, daß die Klagsforderung gegen die erst- und drittbeklagte Partei mit S 59.400,- zu Recht, die Gegenforderung mit S 8.077,25 zu Recht bestehe und verpflichtete daher die erst- und drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von S 51.322,75 samt 12 % Zinsen seit 14.5.1991.

Es ging davon aus, daß dem unfallsbeteiligten Lenkern kein Verschuldensvorwurf zu machen sei, die Halter jedoch für die gewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis 1 : 1 einzustehen hätten. Der Kläger habe Anspruch auf 50 % seines festgestellten Schadens.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu entscheiden gewesen sei.

Die erst- und drittbeklagte Partei bekämpfen dieses Urteil mit außerordentlicher Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung lediglich im Ausspruch über das Zinsenbegehren.

Das Berufungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Schaden in Höhe der Finanzierungskosten erwachsen sei.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Behebung des Schadens zu verwenden (vgl Apathy EKHG Rz 23 zu §16; ZVR 1985/131). Fordert der Geschädigte den Schädiger erfolglos auf, Kosten der Zurückversetzung in den vorigen Stand zu bevorschussen, hat er Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten (Apathy aaO; SZ 55/104). Für die tatsächliche Inanspruchnahme eines zur Finanzierung der Reparatur erforderlichen Kredites ist allerdings der Kläger beweispflichtig (vgl 4 Ob 586/87).

Für die Höhe der geltend gemachten, die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Zinsen fehlt in den Feststellungen eine entsprechende Grundlage. Der Kläger hat zwar die Inanspruchnahme eines Kredites angedroht; daß ein solcher tatsächlich zur Finanzierung aufgenommen wurde, ist aber den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Nach diesen war im Gegenteil die Aufnahme eines Kredites nicht erweisbar.

Der Zuspruch von 4 % übersteigenden Verzugszinsen erfolgte daher ohne Sachgrundlage. Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 41, 50 ZPO.

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