Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Feststellungsklage im vorliegenden Fall gegen alle übrigen Gesellschafter zu richten war, im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung zutreffend bejaht (vgl. Torggler/Kucsko in Straube, HGB § 119 Rz 31 mwH; Thöni in RdW 1993, 133 ff, 135 mwH; HS 6151; GesRZ 1975, 131; ecolex 1990, 757; WBl 1992, 263 ua). Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision kann sich auch nicht daraus ergeben, daß in dieser erstmalig (§ 504 Abs 2 ZPO) und entgegen dem bisherigen Prozeßstandpunkt der Kläger in den Vorinstanzen (etwa S 18 und 83 des Aktes) behauptet wird, die Erben der verstorbenen Kommanditistin seien nicht in deren Gesellschafterrechte eingetreten. Im übrigen kann in der Beiziehung eines zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Notars zur Führung des Protokolls über die Gesellschafterversammlung keine Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit oder höchstpersönlicher Rechte der Kläger erblickt werden, zumal dessen Beiziehung durch die im Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit gedeckt war (Torggler aaO Rz 19; SZ 52/134).
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