OGH 4Ob95/94

OGH4Ob95/944.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** K*****, Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 200.000), infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Juli 1994, GZ 2 R 102/94-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.März 1994, GZ 8 Cg 44/94k-2, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses und ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen; die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes sind beide Revisionsrekurse mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:

Der Revisionsrekurs der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung des Antrages, der Beklagten zu untersagen, die Wortverbindung "City-Taxi" zu gebrauchen; jener der Beklagten gegen das ihr auferlegte Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Wortverbindung "Landeck Taxi" zu verwenden. In beiden Fällen hatte das Rekursgericht zu entscheiden, ob der Gebrauch der Bezeichnungen durch die Beklagte geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, und ob die Irreführung geeignet ist, den Entschluß, die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, zu beeinflussen.

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Angabe schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann. Bei Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lasen (ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN). Die durch die Angabe bewirkte Täuschung muß geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRspr MR 1993,194 = ÖBl 1993,226 - Tageszeitungsimpressum uva). Geographische Zusätze in der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens sind dann zur Irreführung geeignet, wenn ihnen eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung oder einen besonderen Umfang des Betriebes oder über eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann (ÖBl 1977,39 - Wolfganger Trachtenstube; ÖBl 1979,21 - F-Austria; ÖBl 1982,69 - Kirchberger Skiverleih). Unter "City" ieS ist die die Stadtmitte ("Innenstadt") einer Großstadt zu verstehen, welche sich häufig mit der Altstadt (dem Stadtkern) deckt. Für den Begriff "City" wird eine ganze Reihe von Merkmalen als charakteristisch angesehen, nämlich eine Konzentration privater und öffentlicher Dienstleistungsbetriebe der höchsten Stufe, eine höhere Arbeitsplatzdichte im tertiären Sektor, hohe Bodenpreise, überwiegende Nutzung durch Geschäfte und Büros sowie ein starker Rückgang der Wohnbevölkerung (ÖBl 1983,107 - first city's Balletshop mwN). Welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer bestimmten Bezeichnung verbindet, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖBl 1982,69 - Kirchberger Skiverleih uva).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die beanstandeten Bezeichnungen im vorliegenden Fall zur Irreführung geeignet waren, ist eine Frage, deren Lösung keine Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwaten läßt, so daß ihr zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 - Haushaltsgeräte-Werbefahrten; JBl 1986,192). Im übrigen bringen beide Parteien Neuerungen vor, die im Rechtsmittelverfahren unzulässig (EvBl 1976/112; s auch ÖBl 1984,28 - Rezeptschwindelaffäre) und daher unbeachtlich sind.

Die Revisionsrekurse waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf § 78, § 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen, so daß ihr kein Kostenersatz zusteht; die Beklagte hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

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