Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung über diese Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für den Ersatz jenes Schadens, der der Klägerin durch die Nichtablieferung einer Sendung von 737 Karton Schuhe, Bekleidung, Audiogeräten und Videokassetten des Versenders G***** Handels GmbH, übernommen am 3.September 1993 in Wien und bestimmt für den Empfänger C*****, Moskau, Russland, entstanden sei und noch entstehen werde.
Die klagende Partei habe als Subspediteur zu fixen Beförderungskosten von der Firma A***** Spedition GesmbH den Auftrag erhalten, eine Warensendung der Firma G***** Handels GmbH von Wien nach Moskau zu befördern. Sie habe den Erstbeklagten mit der Durchführung der Beförderung beauftragt, der seinerseits die zweitbeklagte Partei mit der Transportdurchführung betraute. Es sei jeweils ein fixer Satz der Beförderungskosten vereinbart worden. Das Transportgut sei von der zweitbeklagten Partei in Wien am 3.September 1993 übernommen worden. Da die Ware beim Empfänger nicht angekommen sei, habe der Transportversicherer des Versenders ihrem Versicherungsnehmer den Schaden vergütet und den mit der Beförderung beauftragten Spediteur haftbar gehalten. Dieser habe seinerseits die klagende Partei haftbar gehalten.
Für den Schaden hätten aber die beklagten Parteien einzustehen.
Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergebe sich aus der Bestimmung des Artikel 31 Abs 1 lit b, CMR, weil das Gut in Österreich übernommen worden sei. Da ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten österreichischen Gerichtes nicht vorliege, werde die Ordination des Handelsgerichtes Wien beantragt.
Der Antrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen in der Klage sollten Waren in grenzüberschreitenden Straßenverkehr von Wien nach Moskau entgeltlich befördert werden. Der vertraglichen Übernahme der Ort der Ware war Wien. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt daher den CMR (Artikel 1 Abs 1). Nach Artikel 31 CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung unter anderem die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da der Ort der Übernahme der Ware Wien ist, wird die österreichische Gerichtsbarkeit begründet. Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes bestehen nicht, sodaß der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN zur Bestimmung eines Gerichtes berufen ist (vgl Schütz in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch Rz 3 zu Artikel 31 CMR).
Im Sinne des Antrags der klagenden Parteien war daher das Handelsgericht Wien als örtlich zuständig zu bestimmen.
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