OGH 9ObA1016/94

OGH9ObA1016/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (BMWF), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.H***** G*****, Schuldirektor, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 20.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1994, GZ 7 Ra 16/94-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mangels Streitverkündung gemäß § 4 Abs 4 DHG konnte das vorangegangene Verfahren (5 Cg 1/90 KG Leoben) keinerlei Bindungswirkung (Präjudizialität) für das vorliegende Regreßverfahren entfalten (Kerschner, DHG § 4 Erl 4). Erst in diesem Verfahren ist durch das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrssicherheit und Unfallforschung neu hervorgekommen, daß nicht etwa die im Vorprozeß relevierte unterlassene Streuung der Treppe mit dem vorhandenen Streugut unfallskausal war, sondern eine Streuung das Unfallsrisiko wegen der schon baulich glatten Treppe (Abnützung) sogar noch erhöht hätte (Kugellagereffekt). Abgesehen davon, daß den Dienstnehmer gegenüber seinem Dienstgeber keine umfassende Interessenwahrungspflicht trifft (vgl. Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 146), war der Beklagte nicht verpflichtet, etwa ein solches Gutachten auf eigene Kosten einzuholen und der klagenden Partei zur Verfügung zu stellen. Welche anderen "nötigen Informationen" der Beklagte nicht an die klagende Partei weitergegeben hätte, ist auch den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.

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