Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mangels Streitverkündung gemäß § 4 Abs 4 DHG konnte das vorangegangene Verfahren (5 Cg 1/90 KG Leoben) keinerlei Bindungswirkung (Präjudizialität) für das vorliegende Regreßverfahren entfalten (Kerschner, DHG § 4 Erl 4). Erst in diesem Verfahren ist durch das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrssicherheit und Unfallforschung neu hervorgekommen, daß nicht etwa die im Vorprozeß relevierte unterlassene Streuung der Treppe mit dem vorhandenen Streugut unfallskausal war, sondern eine Streuung das Unfallsrisiko wegen der schon baulich glatten Treppe (Abnützung) sogar noch erhöht hätte (Kugellagereffekt). Abgesehen davon, daß den Dienstnehmer gegenüber seinem Dienstgeber keine umfassende Interessenwahrungspflicht trifft (vgl. Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 146), war der Beklagte nicht verpflichtet, etwa ein solches Gutachten auf eigene Kosten einzuholen und der klagenden Partei zur Verfügung zu stellen. Welche anderen "nötigen Informationen" der Beklagte nicht an die klagende Partei weitergegeben hätte, ist auch den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen.
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