OGH 9ObA153/94

OGH9ObA153/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich U*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Autohandelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Feststellung (Streitwert S 76.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1994, GZ 32 Ra 48/94-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Oktober 1993, GZ 17 Cga 1130/93d-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei bei der Kündigung des Klägers den gebotenen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 105 Abs 1 ArbVG gewahrt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend entgegenzuhalten,

daß diesbezüglich nicht allgemeine Betrachtungen über

Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten anzustellen sind,

sondern daß es jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl

Floretta in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG 670). Nach den

Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger nach dem Einlangen

der Stellungnahme des Betriebsrats zum nächstmöglichen

Kündigungstermin unter Einhaltung der erforderlichen viermonatigen

Kündigungsfrist (§ 20 Abs 2 AngG) gekündigt. Auch eine sofortige

Kündigung hätte nichts daran geändert, daß die Kündigung erst zum

30.6.1993 wirksam hätte ausgesprochen werden können. Wird aber eine

Kündigung ohnehin zu ehest zulässigen Termin ausgesprochen, ist der

von der Judikatur geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der

Verständigung des Betriebsrats unabhängig von der verstrichenen Zeit

noch gewahrt (vgl Floretta aaO, 671; 9 ObA 147/93 mwH = WBl 1993, 329

= infas 1993 A 141 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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