Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die beklagte Partei bei der Kündigung des Klägers den gebotenen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 105 Abs 1 ArbVG gewahrt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend entgegenzuhalten,
daß diesbezüglich nicht allgemeine Betrachtungen über
Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten anzustellen sind,
sondern daß es jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl
Floretta in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG 670). Nach den
Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger nach dem Einlangen
der Stellungnahme des Betriebsrats zum nächstmöglichen
Kündigungstermin unter Einhaltung der erforderlichen viermonatigen
Kündigungsfrist (§ 20 Abs 2 AngG) gekündigt. Auch eine sofortige
Kündigung hätte nichts daran geändert, daß die Kündigung erst zum
30.6.1993 wirksam hätte ausgesprochen werden können. Wird aber eine
Kündigung ohnehin zu ehest zulässigen Termin ausgesprochen, ist der
von der Judikatur geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der
Verständigung des Betriebsrats unabhängig von der verstrichenen Zeit
noch gewahrt (vgl Floretta aaO, 671; 9 ObA 147/93 mwH = WBl 1993, 329
= infas 1993 A 141 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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