OGH 9ObA161/94

OGH9ObA161/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Francoise P*****, Erzieherin, ***** vertreten durch ***** Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, dieser vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Peter Wiesauer und Dr.Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 19.590,03 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1994, GZ 13 Ra 17/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.November 1993, GZ 13 Cga 129/93g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.655,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die begehrte und der Höhe nach unstrittige Kündigungsentschädigung gemäß § 29 Abs 2 AuslBG zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Die Klägerin hat ihrer Bewerbung einen Lebenslauf beigelegt, aus dem unter anderem auch hervorgeht, daß sie französische Staatsangehörige ist und in Österreich schon Französischunterricht an der VHS, im WIFI, in der Chemie Linz, in der VOEST und in verschiedenen Firmen erteilt habe und daß sie als Dolmetsch und Übersetzerin tätig geworden sei. Die Klägerin ließ somit die beklagte Partei über ihre Ausländereigenschaft nicht im unklaren. Selbst wenn sie daher im Einstellungsgespräch die Ansicht vertreten hat, daß für sie eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich sei, kann aus dieser unrichtigen Wissenserklärung noch nicht abgeleitet werden, daß sie die Unerlaubtheit ihrer Beschäftigung gegenüber der beklagten Partei vorsätzlich veranlaßt habe. Vorsätzlich handelt nur derjenige, dem die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist (vgl Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 450). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die bisherigen Auftraggeber die Beschäftigung der Klägerin nicht einmal für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 lit b AuslBG gehalten haben oder aus sonstigen Gründen von der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung abgesehen haben.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt es für die Ansprüche nach § 29 Abs 2 AuslBG, idF BGBl 1988/231 auf die Kenntnis des Ausländers vom Fehlen der Beschäftigungsbewilligung allein nicht mehr an (449 BlgNR 17.GP, 16 f; Neurath-Steinbach, AuslBG § 29 Erl 1 f). Dem Ausländer können nicht mehr Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung unterstellt werden als dem Arbeitgeber. Gemäß § 19 Abs 1 AuslBG trifft den Arbeitgeber die Pflicht, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen und sohin auch die Verpflichtung, im Zweifelsfall beim Arbeitsamt nachzufragen, ob eine solche erforderlich ist. Die bloße Behauptung des Ausländers, keine Beschäftigungsbewilligung zu benötigen, kann den Arbeitgeber von seinen Handlungspflichten nicht entbinden (vgl § 28 AuslBG). Die vom Revisionswerber angestellten Erwägungen betreffen die Rechtslage vor der AuslBG-Nov 1988. Selbst wenn man der Auffassung von Schnorr (AuslBG2 142 f) folgen wollte, wäre davon auszugehen, daß der Ausländer seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG sowie aus culpa in contrahendo auch dann behält, wenn ihn Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Er verliert die Ansprüche lediglich dann, wenn er selbst vorsätzlich handelt. Vorsätzliches Handeln (wie etwa das Verschweigen der Ausländereigenschaft in Kenntnis des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung) wurde aber in erster Instanz von der beklagten Partei nicht einmal eingewendet.

Die Kostenenscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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