OGH 10ObS222/94

OGH10ObS222/9427.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton E*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Kinderzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 1994, GZ 5 Rs 38/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Innsbruck vom 20. Jänner 1994, GZ 44 Cgs 195/93w-5, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 2/52, SSV-NF 6/131 folgende rechtliche Beurteilung des Gerichtes der zweiten Instanz (Teilurteil) ist richtig (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist noch folgendes zu entgegnen:

Beim Kinderzuschuß handelt es sich um einen Pensionsbestandteil im weiteren Sinn. Auch für die Feststellung dieses Bestandteiles gilt daher das in der Pensionsversicherung herrschende Antragssprinzip (SSV-NF 2/52, 4/22, 5/35). Wenn auch kein formeller Antrag erforderlich ist, muß ein Kinderzuschuß beim Pensionsversicherungsträger zumindest so angemeldet werden, daß er darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann (SSV-NF 2/52, 6/131). Ohne eine solche Anmeldung des Anspruches auf einen Kinderzuschuß kann die diesbezügliche Pensionserhöhung nicht wirksam werden und wird der Versicherungsträger auch nicht leistungspflichtig (SSV-NF 2/52).

Bei der Beurteilung von Anträgen durch den Sozialversicherungsträger muß zwar im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, das heißt der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.

Die Fiktion eines nicht gestellten Antrages läßt sich jedoch auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 2/52, 4/21, 4/22, 5/35), so daß es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Antrag (= Anmeldung des Anspruches) unterblieben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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