Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Auf die geltend gemachte unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um keinen der im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgrund handelt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 5/14 = SZ 64/12 mwN; SSV-NF 5/100; SSV-NF 6/28). Danach gehört zum Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Nur in der Krankenversicherung werden die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat (§ 122 Abs 1 S 2 ASVG; 11.5.1994, 10 ObS 43/94). Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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