OGH 12Os140/94

OGH12Os140/9422.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 11 Vr 505/94 anhängigen Strafsache gegen Alfred T***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG, § 15 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. August 1994, AZ 11 Bs 142,160/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Alfred T***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Alfred T***** wurde am 14.Juli 1994 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 12 SGG, teils im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB die Voruntersuchung eingeleitet und Haftbefehl erlassen. Nach seiner Festnahme am 25.Juli 1994 wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 27.Juli 1994, GZ 11 Vr 505/94-16, gemäß § 180 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a, b, c StPO die Untersuchungshaft verhängt und die Wirksamkeit dieses Beschlusses zunächst (laut Berichtigungsbeschluß vom 28.Juli 1994 - ON 19) bis 10.August 1994 befristet. Mit Beschluß vom 5.August 1994 (ON 33) wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den bezeichneten Haftgründen mit Wirksamkeit bis 5.September 1994 angeordnet.

Den gegen die Beschlüsse auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerden des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 22.August 1994, AZ 11 Bs 142,160/94, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft (unter Ausschaltung der Verdunkelungsgefahr) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b, c StPO) mit Wirksamkeit bis 24.Oktober 1994 an. Der Gerichtshof zweiter Instanz ging dabei davon aus, daß Alfred T***** auf Grund der Angaben mehrerer Personen sowie der Sicherstellung von Suchtgift und ersichtlich durch Suchtgifthandel erzielter Erlöse entgegen seiner leugnenden Verantwortung dringend verdächtig ist, Suchtgiftgeschäfte in großem Umfang (mit ingerierten Werten von jeweils etwa 100.000 S) zu initiieren und durch andere Personen abwickeln zu lassen (teils versuchter Schmuggel großer Mengen von Heroin und Kokain aus Holland nach Österreich seit März 1993, anschließendes - teils versuchtes - Inverkehrsetzen der Gifte). Mit Rücksicht auf die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen zu beachtende Strafdrohung nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG im Zusammenhang mit den untersuchungsgegenständlichen grenzüberschreitenden Aktivitäten des Beschuldigten zur Anbahnung und Realisierung illegalen Suchtgifttransfers in großem Stil erachtete das Oberlandesgericht Linz die Voraussetzungen für die von ihm bestätigten Haftgründe für erfüllt.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich in dem Einwand, der untersuchungsrichterliche Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft sei - vom Oberlandesgericht Linz unerörtert - gesetzwidrig ergangen, weil sich die vorausgegangene Vernehmung des Beschuldigten - entgegen der Bestimmung des § 180 Abs 1 StPO - nicht auch auf die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erstreckt habe.

Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Abgesehen davon, daß die Verletzung der Formvorschrift des § 180 Abs 1 StPO bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht, Haftgrund) für sich allein keine Grundrechtsverletzung bewirken könnte (14 Os 27,28/94), setzt sich das - im übrigen hinsichtlich der bei der Beschuldigtenvernehmung angeblich vernachlässigten Haftaspekte unsubstantiiert gebliebene - Beschwerdevorbringen darüber hinweg, daß im (hier aktuellen) Fall des Verdachtes komplexer grenzüberschreitender Aktivitäten zur Organisation illegaler Suchtgiftgeschäfte eine konsequente vernehmungstechnische Trennung zwischen ausschließlich tat- bzw haftrelevanten Belangen vorweg ausgeschlossen war und angesichts der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten ein vom Untersuchungsrichter nicht genützter Freiraum für die Erörterung zusätzlicher allein haftspezifischer Aspekte nicht erkennbar ist.

Da der Beschuldigte Alfred T***** durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit sohin nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - abzuweisen.

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