Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Seit SZ 44/183 spricht der Oberste Gerichtshof einem unselbständig erwerbstätigen Verletzten eine Verdienstentgangsrente grundsätzlich nur bis zur Erreichung des Pensionsalters zu (vgl Apathy, EKHG § 13 Rz 29; Reischauer in Rummel2 § 1325 Rz 28). Zufolge SZ 52/77 kann aber eine Rente ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichen der Altersgrenze keine Pension erlangen kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil die Klägerin eine Invaliditätspension bezieht, die gemäß § 253 Abs 2 ASVG mit Vollendung des 60.Lebensjahres als Alterspension zu gewähren ist; im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist die Rente daher (zunächst) mit dem Erreichen des Pensionsalters zu begrenzen (2 Ob 603,604/82). Es mag sein, daß die Klägerin ohne den Unfall bis zur Altersgrenze gearbeitet, damit mehr Versicherungsmonate erlangt und dadurch Anspruch auf höhere Pensionsleistungen erworben hätte. Daß sie hiedurch einen Ausfall (Differenz zwischen potentieller und tatsächlicher Alterspension) in Höhe des derzeitigen Verdienstentganges (Differenz zwischen potentiellem Lohn und tatsächlicher Invaliditätspension) erleiden werde, hat sie aber nicht behauptet (vgl ZVR 1976/207). Die künftige Geltendmachung einer allfälligen Alterspensionsdifferenz bleibt der Klägerin unbenommen.
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