Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Finanzamt Linz beantragte unter Berufung auf § 38 lit c GBG zur Sicherstellung der Forderung der Republik Österreich gegen den Abgabenschuldner in der Höhe von S 71.721 die Vormerkung des Pfandrechts auf einem dem Abgabenschuldner gehörenden Liegenschaftsanteil. Diese Eingabe wurde beim Erstgericht ins E-Register eingetragen und das Erstgericht bewilligte den Antrag in Form eines Bewilligunsgvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo, wobei es dem Bewilligungsvermerk das Zeichen "Stamp braun" beifügte. Es ordnete die Zustellung des Beschlusses an die "betreibende Partei" und den "Verpflichteten" und den Vollzug des Beschlusses im Grundbuch an. Der Verpflichtete erhob gegen den Beschluß des Erstgerichtes einen nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurs, den ihm das Erstgericht zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückstellte.
Dem vom Verpflichteten wieder vorgelegten, nunmehr mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Voraussetzung des § 38 lit c GBG seien erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Erstgericht hat den Antrag auf Vormerkung des Pfandrechts als Exekutionssache behandelt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung der Parteien als betreibende und verpflichtete Partei, sondern auch daraus, daß es die "beantragte Exekution" (vgl § 147 Abs 1 lit c Geo zum Inhalt der Stampiglie braun) bewilligte und überdies die im § 131 Z 3 Geo für andere als reine Grundbuchstücke und damit für Exekutionssachen (vgl § 448 Abs 4 Geo) vorgesehene Anordnung des Vollzugs im Grundbuch erließ. Für die Erledigung des Antrages im Exekutionsverfahren spricht überdies, daß das Erstgericht dem Verpflichteten den von ihm eingebrachten, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenen Rekurs zur Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückstellte.
Hat aber das Erstgericht eine Exekution bewilligt und liegt deshalb eine im Exekutionsverfahren ergangene Erledigung vor, so richtet sich die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, soweit nicht in der Exekutionsordnung anderes angeordnet wird, gemäß § 78 dieses Gesetzes nach den Vorschriften der ZPO. Hier ist also auch § 528 Abs 2 Z 2 ZPO maßgebend, wonach, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, der Revisionsrekurs unzulässig ist, wenn mit dem Beschluß des Rekursgerichtes der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Ohne Bedeutung ist dabei, daß der hier vorliegende Antrag als reine Grundbuchssache zu behandeln gewesen wäre (MGA GBG4 § 38/8) und daß er vom Rekursgericht auch als Grundbuchsantrag angesehen wurde. All dies ändert nichts daran, daß das Erstgericht im Exekutionsverfahren entschieden und das Rekursgericht eine Exekutionsbewilligung zur Gänze bestätigt hat (vgl NZ 1993, 44). Daß dieses Gericht die für Grundbuchsanträge geltenden Bestimmungen angewendet hat, macht allein die Entscheidung noch nicht zu einer Entscheidung im Grundbuchsverfahren, sondern kann nur eine unrichtige Begründung der Entscheidung bedeuten.
Keinen Einfluß auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hat schließlich, daß der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 41, 42/93 (= JUS 1993/1998) die Rechtsansicht vertrat, bei Exekutionssachen nach § 350 EO richte sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG. Die hiefür maßgebenden Erwägungen kommen hier nicht zum Tragen, weil anders als bei den grundbücherlichen Eintragungen nach § 350 EO die Voraussetzungen für die Vormerkung nach § 38 lit c GBG und für die im Rahmen der Exekution zur Sicherstellung bewilligte Vormerkung verschieden sind. Dies rechtfertigt aber ein verschiedene Behandlung der Rechtsmittelzulässigkeit.
Ist für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses demnach § 528 ZPO maßgebend, so ist der hier vorliegende Rekurs nach dem Abs 2 Z 2 dieser Bestimmung unzulässig. Es kommt in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (JUS Z 1993/1201 ua).
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