OGH 4Ob1088/94

OGH4Ob1088/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, Bad Vöslau-Flugplatz, vertreten durch Dr.Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 275.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.Juni 1994, GZ 3 R 62/94-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Unterlassungsbegehren zu weit gefaßt ist, ist nach dem materiellen Recht zu beurteilen. Der Beklagte darf nicht zu Unterlassungen verurteilt werden, zu denen er nach materiellem Recht nicht verpflichtet ist (WBl 1991, 264; ÖBl 1992, 273). Aber auch wenn eine solche Verpflichtung besteht, ist die Verurteilung zu mehr, als der Beklagte tatsächlich begangen hat, nicht in jedem Fall zulässig.

Gegenstand des Unterlassungsgebotes hat immer die konkrete Verletzungshandlung zu sein; wäre ein Verbot nur dieser Handlung sinnlos, weil es der Beklagte durch gleichartige Handlungen leicht umgehen könnte, dann darf das Unterlassungsbegehren weiter gefaßt werden, sei es durch das Verbot nicht nur der Verletzungshandlung, sondern auch ähnlicher Handlungen, sei es durch eine allgemeine Beschreibung der Verletzungshandlung. Immer ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei insbesondere zu beurteilen ist, ob die Verletzungshandlung befürchten läßt, daß der Beklagte gleichartige Verstöße begehen werde (ÖBl 1991, 105 und 109 mwN).

Im vorliegenden Fall war die Beklagte Generalimporteur von K*****; sie hat auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Reste des ihr von K***** zur Verfügung gestellten und mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Briefpapiers verwendet. Die Beklagte hat sich jedoch weder in anderem Zusammenhang als Generalimporteur von K***** noch wahrheitswidrigerweise als Generalimporteur eines anderen Unternehmens bezeichnet. Es ist daher nicht zu befürchten, daß sich die Beklagte in Zukunft als Generalimporteur irgendeines Unternehmens bezeichnen werde, ohne es zu sein.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt demnach der herrschenden Rechtsprechung; im übrigen ist es eine Frage des Einzelfalles, ob ein Unterlassungbegehren im konkreten Fall zu weit gefaßt ist.

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