Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Maßgeblich für das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 33 MRG mwN aus der Rsp); das gilt auch für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG (MietSlg 26.235; 38.495/4; 39.424; 40.435 ua). Allerdings kann die Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertige, mitberücksichtigt werden (MietSlg 25.269; 28.296; 38.495/4; 39.424 ua; Würth aaO Rz 17 zu § 30 MRG); erfordert doch dieser Kündigungsgrund nach seinem Zweck eine Zukunftsprognose (MietSlg 38.495/4; 40.435; 7 Ob 628/91 ua; vgl Würth aaO Rz 5 zu § 33 MRG). Das führt aber nur dazu, daß das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Aufkündigung dann Einfluß auf die Entscheidung haben kann, wenn die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (MietSlg 40.435).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das unleidliche Verhalten noch nach der Zustellung der Aufkündigung (10.10.1989) bis Sommer 1990 - also mehr als acht Monate - fortgesetzt. Die Störungen gingen entgegen den Revisionsausführungen nicht nur von der Ehegattin des Beklagten aus; vielmehr kamen beide mehrmals in der Woche spät abends oder in der Nacht alkoholisiert nach Haus, um dann zu streiten und zu lärmen. Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Annahme, der Beklagte könne auch nach der Scheidung und dem Ausziehen seiner Frau aus der Wohnung neuerlich in gleicher Weise - allenfalls mit einer neuen Partnerin - stören, kann nicht als grobe Verkennung der Rechtslage und krasse Fehlbeurteilung gewertet werden; vielmehr ist diese Zukunftsprognose so sehr von den Umständen des Einzelfalles abhängig, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.
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