OGH 8ObA211/94

OGH8ObA211/9415.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter D.I.Holzer und Hofrat List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Alois L*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 113.725,40 sA, infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.September 1993, GZ 8 Ra 2/93-20, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Oktober 1992, GZ 23 Cga 55/92-14, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 21.3. 1994 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte stand nach Ableistung seines Grundwehrdienstes bei der klagenden Partei, der Republik Österreich, in einem dem Beamten-Dienstrechtsgesetz unterliegenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. In dessen Rahmen besuchte er zunächst die Militärakademie. Ab April 1982 wurde er zum Militärflugzeugführer ausgebildet. Den Flugzeugführerschein erhielt er am 12.6.1994. Dessen Gültigkeitsdauer wurde jährlich - zuletzt bis zum 11.6.1992 - verlängert.

Bei Beginn seiner Ausbildung, nämlich am 1.4.1982, unterzeichnete der Beklagte einen mit "Verpflichtungserklärung" überschriebenen Text, der unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

"Das Bundesministerium für Landesverteidigung ermöglicht mir die Ausbildung zum Militärflugzeugführer, die Teilnahme an dem Kurs

24. MFF und MHF-Kurs in Zeltweg und übernimmt dafür die gesamten Ausbildungskosten. Ich verpflichte mich daher

1. zur Dienstleistung im Bundesheer als Militärpilot für einen Zeitraum von neun Jahren, gerechnet ab Erhalt des MFS bzw MHS und

2. zur Rückzahlung der zu ersetzenden Ausbildungskosten, wenn ich auf eigenen Wunsch vor Ablauf der Verpflichtungszeit nach Ziffer 1 dieser Erklärung ausscheide.

...

Die zu ersetzenden Ausbildungskosten werden maximal S 500.000,-

betragen."

Die Ausbildung erfolgte theoretisch und praktisch, und zwar der praktische Teil an einer Saab Safir SK 50. Im Rahmen dieser Ausbildung flog der Beklagte mit der genannten Flugzeugtype insgesamt 119 Stunden und 53 Minuten. Das entspricht etwa der durchschnittlichen Ausbildungsflugstundenanzahl zum Militärflugzeugpiloten. Weitere spezielle Ausbildungen (Kunstflug, Verbandsflug, Instrumentenflug, Schleppflug, Typenerweiterung) folgten.

Aufgrund einer Austrittserklärung des Beklagten wurde dessen Dienstverhältnis zur Republik Österreich durch Bescheid mit Ablauf des 31.3.1990 aufgelöst. Für die Zeit vom 1.4.1990 bis 14.12.1990 hatte der Beklagte, der während dieser Zeitspanne kein Einkommen bezog, einen Ausbildungsvertrag zum Linienpiloten einer ausländischen Fluglinie. Seit 14.12.1990 ist er bei diesem Unternehmen beschäftigt, und zwar als erster Offizier mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 70.000,- 13 mal jährlich. Er hat kein Vermögen und ist für seine in Karenz befindliche Gattin und für vier Kinder sorgepflichtig. Nach seinem Ausscheiden als Berufssoldat nahm er an zahlreichen freiwilligen Waffenübungen teil, bei denen er als Militärpilot eingesetzt war.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten S 113.725,40 sA an Ausbildungskostenrückersatz. Diese Kosten errechneten sich pro Flugstunde mit S 2.675,-, für 119,88 Flugstunden daher S 320.087,90. Der Beklagte habe der Klägerin davon denjenigen Anteil zu ersetzen, um den er weniger als die bedungenen neun Jahre als Militärpilot Dienst geleistet habe. Einer Fehlzeit von 38 Monaten und 11 Tagen gegenüber den bedungenen 108 Monaten enstpreche ein aliquoter Anteil von S 113.725,40, den sie samt den gesetzlichen Zinsen seit 1.10.1990 als Ausbildungskostenrückersatz fordere.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit folgender Begründung: Er sei bis heute nicht "ausgeschieden"; er fungiere nach wie vor als Militärpilot für das Bundesheer, unternehme zahlreiche Flüge und bilde Piloten aus. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach nicht berechtigt. § 20 Abs 3 BDG sehe den Entfall einer Ausbildungskostenrückersatzpflicht vor, wenn das Dienstverhältnis mehr als acht Jahre gedauert habe. Die Fehlzeit betrage - daran gemessen - nur 26 Monate und 12 Tage. Woraus die Kosten einer Flugstunde resultierten, sei den Erklärungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 20 Abs 4 BDG scheide die Kosten einer Grundausbildung, die während der Ausbildung dem Bund anerlaufenen Vertretungskosten und die während dieser Zeit dem Beamten zugeflossenen Bezüge aus der Ersatzpflicht aus. Im Laufe des Verfahrens wendete der Beklagte auch noch die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei - ohne sich mit der Frage der Rechtswegzulässigkeit auseinanderzusetzen - einen Teilbetrag von S 88.520,76 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 25.204,64 sA ab; hiebei ging es von Kosten einer Flugstunde auf der Saab Safir, bestehend aus Amortisationskosten, Werftpersonal- und Staffelkosten, Ersatzteil- und Reparaturkosten sowie Kraftstoff- und Schmiermittelkosten, jedoch exklusive Besatzungs- und Fluglehrerkosten - 80 % der Flugstunden seien mit dem Fluglehrer absolviert worden - im Jahr 1983 von S 3.380,- im Jahr 1985 von S 3.720,-, im Jahr 1987 von S 4.020,- und im Jahr 1989 von S 4.260,-

aus. Rechtlich meinte es, der Beklagte sei aus den Diensten der Klägerin im Sinne seiner Erklärung vom 1.4.1982 "ausgeschieden", weil darunter nur das Ausscheiden als Berufssoldat verstanden werden könne. Dem Kläger seien im Rahmen seiner Ausbildung, die über die Einschulung hinausgegangen sei, spezielle Kenntnisse vermittelt worden, die er auch in anderen Unternehmungen verwerten könne. Eine Erschwerung der Lösungsmöglichkeit eines Dienstverhältnisses durch die Pflicht zum Ausbildungskostenrückersatz sei unter solchen Umständen zulässig. Mit Rücksicht auf den hohen Kostenaufwand und das damit verbundene Arbeitgeberinteresse, die Ausbildung des Beklagten auch im Rahmen des Bundesheeres nützen zu können, erscheine eine Bindung zur Rückzahlung für acht Jahre keine unzulässige Knebelung, da der Gesetzgeber in der hier allerdings noch nicht anwendbaren novellierten Fassung des BDG eine achtjährige Bindung vorgesehen habe. Lediglich das zeitlich darüber hinausgehende Ausmaß sei eine unzulässige und daher unwirksame Erschwerung einer Dienstvertragsauflösung. Bei den sich aus den geflogenen Flugstunden und Kosten von S 2.675,- pro Flugstunde mit S 320.679,- berechnenden Ausbildungskosten bedeute dies - umgerechnet auf die zulässige Bindungsdauer von acht Jahren - einen monatlichen Kostenausbildungsaufwand von S 3.340,41. Dem aliquoten Teil der acht Jahre, um den der Kläger verfrüht ausgeschieden sei - 26,5 Monate - entspreche der zugesprochene Betrag von S 88.520,76.

Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten, gab im übrigen den Berufungen beider Teile Folge, hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig, weil sich die bisher vorliegende Judikatur weder mit der zitierten Kritik von Resch an der achtjährigen Bindungsfrist des § 20 Abs 4 BDG, noch mit der Höhe der einen Berufspiloten anzulastenden Ausbildungskosten auseinandersetze.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht, soweit es nicht ohnedies die oben wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes übernahm, aus, daß zur Zeit, als die Vereinbarung am 1.4.1982 geschlossen wurde, der klagenden Partei noch nicht - wie nun in der seit der BDG-Novelle 1988 geltenden Fassung des § 20 Abs 5 BDG vorgesehen - aufgetragen war, bescheidmäßig über die Höhe des Ausbildungskostenersatzes abzusprechen. Sie sei daher nicht gehindert gewesen, über diesen Gegenstand eine wirksame privatrechtliche Vereinbarung zu treffen. Allerdings halte es - im Gegensatz zum Erstgericht - im Hinblick auf die besonders hohen Ausbildungskosten eines Piloten auch eine Dienstnehmerbindung von neun Jahren, die die nunmehr gesetzliche Regelung lediglich um ein Jahr übersteige, nicht für eine sittenwidrige Knebelung und daher für zulässig. Zutreffenderweise vermisse der Beklagte jedoch die Feststellung eines adäquat-kausalen, tatsächlichen und unmittelbaren Zusammenhanges der festgestellten Aufwendungen mit seiner Ausbildung. Es müsse geklärt werden, was der Beklagte bei Unterfertigung der Erklärung am 1.4.1982 nach der Übung des redlichen Verkehrs unter "Ausbildungskosten" verstanden haben konnte. Für einen Unkundigen enthalte der Text keinen ausreichenden Hinweis über die Höhe und Berechnungsart der Ausbildungskosten. Judikatur und Lehre äußerten zu dieser Problematik, daß der ausgebildete Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen habe; ersatzfähig seien jedenfalls die speziellen Kosten, die der Arbeitnehmer als solche erkennen könne, die über die bloßen Einschulungskosten hinausgingen, und im Gegensatz zu allen übrigen Aufwendungen und Belastungen stünden, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausbildung zu tragen habe, so inbesondere das Entgelt für den Arbeitnehmer während der Ausbildungszeit. Im vorliegenden Fall sei nicht nur ungeklärt geblieben, was sich der Beklagte bei Unterzeichnung der Verpflichtung unter "Ausbildungskosten" vorstellen konnte; es sei auch noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit festgestellt, welche Kosten die klagende Partei dem Beklagten im einzelnen angelastet habe und in welcher jeweiligen Höhe. Es sei nicht erkennbar, ob es sich bei den S 2.675,-, von denen die klagende Partei und das erstgerichtliche Urteil ausgingen, um "tatsächliche Ausbildungskosten" im Sinne der obigen Ausführungen oder um die für den Beklagten von vorneherein erkennbaren "gesamten Ausbildungskosten" im Sinne der Vereinbarung vom 1.4.1982 gehandelt habe. Falls sich diese S 2.675,- aus ähnlichen Teilbeträgen zusammensetzten wie die in ON 13 für das Jahr 1988 errechnete Summe von S 4.260,-, sei nicht erkennbar, bei welchen Teilbeträgen derartiges im einzelnen zutreffen könnte und bei welchen nicht. Die Feststellungen seien in diesem Sinn ergänzungsbedürftig, wenn sich nicht herausstellen sollte, daß die Flugstundenkosten und ihre Zusammensetzung unter Militärfliegern ein ähnlich eingeführter Begriff wie etwa das Kilometergeld unter Autofahrern sei. Mit dem Text vom 1.4.1982 habe der Beklagte der klagenden Partei jedenfalls keine Ermächtigung erteilt, den Betrag nach Gutdünken festzusetzen. Dem Beklagten sei zu ON 13 und der zugleich vorgelegten Beilage./A keine prozessuale Erklärung abgefordert worden, weil Schriftsatz und Urkunde erst nach Verhandlungsschluß vorgelegt worden seien und in die Urteilsfeststellungen deren Inhalt kaum Eingang gefunden habe. Es sei also nicht geklärt, welche Positionen im einzelnen der Beklagte prozessual zu bestreiten gedenke und welche nicht. Vorläufig könnten nur jene Posten als unter den Begriff "gesamte Ausbildungskosten" subsumierbar bezeichnet werden, von denen erkennbar sei, daß sie ohne die Flugstunden des Beklagten nicht aufgelaufen wären, wie etwa die Treibstoff- und Schmiermittelkosten. Bei den anderen Positionen sei dieser Umstand noch aufklärungsbedürftig.

Gegen diesen Beschluß erheben beide Parteien Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Beide Streitteile beantragen die Abänderung des berufungsgerichtlichen Beschlusses und zwar die klagende Partei im Sinne der vollen Klagsstattgebung, der Beklagte im Sinne der vollen Klagsabweisung.

Beide Parteien beantragen, jeweils den Rekursen der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind zwar aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie sind jedoch sachlich nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof teilt grundsätzlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Den Rekursausführungen ist zu entgegnen:

1) Rekurs des Beklagten:

Der Beklagte gesteht entgegen seinem ursprünglichen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges - die diesbezügliche Entscheidung wäre gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch nicht mehr bekämpfbar - nun selbst zu, daß vom Klagsvorbringen auszugehen ist und daß dieses den Anspruch auf eine privatrechtliche Vereinbarung stützt. Er meint aber, daß diese Vereinbarung - im Gegensatz zu der vom Obersten Gerichtshof bisher vertretenen, ihm bekannten, aber von ihm als unrichtig empfundenen Rechtsansicht - schon von Anfang an unwirksam gewesen sei; durch die BDG-Nov 1988 (§ 20 Abs 4 und 5) sei sie jedenfalls nachträglich unwirksam geworden.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner

bisherigen Rechtsprechung (E vom 26.4.1983, EvBl 1983/105, und vom

2.9.1987, DRdA 1990, 222 m abl Anm von Resch) abzugehen. Er hält

daran fest, daß jedenfalls bis zum Inkrafttreten der BDG-Nov 1988

auch bei öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen privatrechtliche

Vereinbarungen über den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten

Ausbildungskosten bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den

Dienstnehmer vor einer bestimmten Zeit im Rahmen des sonst Zulässigen

(nämlich auch bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen Zulässigen)

wirksam getroffen werden konnten. Ihre Zulässigkeit hängt

insbesondere von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten, der

weiteren beruflichen Möglichkeiten, die dem Arbeitnehmer dadurch am

allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet wurden, und der Dauer der Bindung

ab; der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildung eine angemessene

Gegenleistung für die zeitlich begrenzte vertragliche Bindung an

seinem Arbeitgeber erhalten haben. Nur soweit dieses Ausmaß

überschritten ist, liegt eine sittenwidrige Knebelung und daher

unwirksame Vereinbarung vor (Arb 9.787 = DRdA 1980, 145 m zust Anm v

Apathy; SZ 58/189 = ZAS 1987, 124 m Anm v Dusak uva).

Die sich auf Resch in seiner Kritik zu der E DRdA 1990, 222 (dort 224) stützende Meinung des Beklagten, daß privatrechtliche Vereinbarungen schon deshalb immer unzulässig gewesen seien, weil der Ersatz der Ausbildungskosten eines Beamten gesetzlich auch nicht andeutungsweise vorgesehen, daher die Ausbildung grundsätzlich unentgeltlich zu gewähren gewesen sei, und es nicht der freien Entscheidung des Beamten überlassen sei, ob er sich einer dienstlichen Ausbildung unterziehen wolle, sondern dies vielmehr zu seinen Dienstpflichten gehöre, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft vielmehr zu, daß die Republik Österreich nicht verpflichtet ist, für einen Beamten (Unteroffizier) die Kosten des Gymnasialstudiums zu tragen (EvBl 1983/105). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Kosten der Ausbildung eines Beamten zum Piloten (DRdA 1990, 222). Die Republik Österreich war weder in dem der E DRdA 1990, 222 zugrunde liegenden noch im vorliegenden Fall verpflichtet, gerade den Beklagten zum Militärpiloten auszubilden und hätte ihn ohne die Bindungs- und Rückzahlungsverpflichtung auch nicht ausgebildet. Der Beklagte behauptet auch keineswegs, er sei von seiner Dienstgeberin, der Republik Österreich, im Rahmen seiner Ausbildung als Offizier genötigt worden, eine Pilotenausbildung mitzumachen. Er wollte vielmehr freiwillig als Militärpilot ausbilden lassen und ist wegen der bekannt hohen Kosten einer solchen Ausbildung eben die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Zeit für die klagende Partei tätig zu sein oder bei früherem, auf seinen Wunsch erfolgtem Ausscheiden die Ausbildungskosten (anteilig) zurückzuzahlen, eingegangen. Eine solche Vereinbarung war grundsätzlich zulässig.

Im Hinblick auf die besonders hohen Ausbildungskosten als Pilot (vgl RV 553 BlgNR 17.GP, 10 zu § 20 BDG-Nov 1988) und die inzwischen durch die genannte Novelle eingeführte gesetzliche Bindung eines Piloten an seinen Arbeitgeber durch acht Jahre (durch die Nov BGBl 1989/346 von Militärpiloten auf alle Piloten ausgedehnt) kann eine im Jahre 1982 eingegangene vertragliche Bindung eines Piloten auf neun Jahre auch nicht schon als sittenwidrige Einschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit angesehen werden. Sie liegt - entgegen der Meinung des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung - durchaus noch im Rahmen der oben angeführten Grundsätze für Bindungs- und Rückzahlungspflichten; die von Resch (aaO) grundsätzlich auch gegen die gesetzliche Regelung von acht Jahren angemeldeten Bedenken wegen Überschreitens einer fünfjährigen Bindung vermögen bei der großen Höhe der Ausbildungskosten eines Piloten und dem besonderen Nutzen, der diesem dadurch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwächst - solche Personen werden bekannterweise wegen ihrer Vorkenntnisse besonders gerne von Fluggesellschaften zu Linienpiloten ausgebildet und genießen insofern gegenüber anderen Kandidaten einen großen Wettbewerbsvorteil -, nicht zu überzeugen (zur Bindungs- und Rückzahlungspflicht der Piloten siehe auch die E 9 ObA 238/88 und die die Kosten einer Umschulung (Typeratings) betreffenden E 9 ObA 319/89, RdW 1990, 321 und 9 ObA 130 bis 132/93).

Durch die BDG-Nov 1988 ist auch eine vorher zulässigerweise geschlossene Vereinbarung keinesfalls unwirksam geworden:

Nunmehr besteht eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung. Nach dem neu eingeführten § 20 Abs 4 BDG idF Nov 1989/346, hat ein Beamter dem Bund im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 dieser Bestimmung die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre, bei Piloten mehr als acht Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den in § 10 Abs 4 Z 2 bis 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind die Kosten einer Grundausbildung, die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, nicht zu berücksichtigen. Nach Abs 5 dieser Bestimmung sind die den Bund gemäß Abs 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Es trifft zwar zu, daß für § 20 Abs 4 und 5 BDG keine Übergangsregelung vorgesehen ist, sodaß die Behörde nach allgemein anerkannten Grundsätzen (vgl verstärkter Senat VwGH Slg 9.315 A) das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Bund anstelle der nunmehrigen gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung, über die bescheidmäßig zu erkennen wäre, wahlweise auch (jedenfalls) auf eine (vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung getroffene zulässige) vertragliche Rückzahlungsverpflichtung berufen kann, die nach wie vor vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Ein automatisches Außerkrafttreten einer bestehenden vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung ist der Neuregelung nicht zu entnehmen und kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber wollte offenkundig vielmehr dem Bund auch in jenen bisherigen Fällen besonders hoher Ausbildungskosten (die das sechsfache Monatsgehalt übersteigen), in denen nicht von vorneherein eine mögliche baldige Auflösung des Beamtendienstverhältnisses bedacht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung nicht schon vertraglich vereinbart worden war (vgl RV, aaO, hinsichtlich des vermehrten Ausscheidens von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, die ihre erworbenen Kenntnisse nunmehr anderweitig nützen), den Ersatz der Ausbildungskosten sichern. Damit im Einklang steht auch die kürzlich ergangene E des VwGH vom 19.1.1994, Zl 92/12/0298, mit der ein nach Inkrafttreten der Novelle ausgetretener beamteter Militärpilot bescheidmäßig zur vollen Rückzahlung der Reisekosten anläßlich einer 1987 in den USA erfolgten Fliegerabwehrausbildung verpflichtet wurde. Ob sich die von der Verwaltungsbehörde bescheidmäßig zu vollziehende gesetzliche Neuregelung, die - jedenfalls nach dem Wortlaut - keine Aliquotierung des Rückersatzes nach der Dauer des Dienstverhältnisses seit dem Auflaufen der Ausbildungskosten vorsieht und auch Fälle betrifft, in denen nach der Rechtslage zur Zeit der Ausbildung der Beamte mit einer Rückzahlungsverpflichtung mangels vertraglicher Vereinbarung nicht rechnen konnte, nicht übers Ziel schießt, ist hier und von den ordentlichen Gerichten nicht zu beurteilen.

2.) Zum Rekurs der klagenden Partei

Die klagende Partei gesteht zu, daß die tatsächlich aufgelaufenen Kosten nur aliquot rückzuerstatten sind, meint aber, daß diese in ausreichender Weise durch Beilage./A nachgewiesen und nachvollziehbar festgestellt wurden. Hierin kann ihr aber nicht gefolgt werden. Aus dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO erstatteten Schriftsatz ON 13 und der damit vorgelegten Urkunde Beilage./A, zu der sich der Beklagte nicht mehr äußern konnte, ergeben sich auch für den erkennenden Senat nicht in nachvollziehbarer Weise die der klagenden Partei tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten. Dies führt aber nicht, wie der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung fordert, zur sofortigen Klagsabweisung; vielmehr sind insoweit grundsätzlich die vom Berufungsgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen zu treffen; bei der betragsmäßigen Festsetzung ist schließlich auch die Vorschrift des § 273 ZPO zu beachten.

3.) Zum Schriftsatz vom 21.3.1994

Dieser als "Mitteilung und Urkundenvorlage" bezeichnete Schriftsatz des Beklagten, dessen Inhalt im übrigen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, ist als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beklagte sein Rechtsmittelrecht mit seinem Rekurs vom 7.12.1993 bereits erschöpft hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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