OGH 9ObA140/94

OGH9ObA140/9414.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mizama H*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Christian S*****, Inhaber des P*****gutes, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1994, GZ 13 Ra 10/94-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Oktober 1993, GZ 17 Cga 5/93-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei, die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das unbefristete Dienstverhältnis der Klägerin während ihrer Schwangerschaft gekündigt werden konnte, zutreffend verneint, sodaß es insofern ausreicht, auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Die Zulässigkeit der Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis ist schon deshalb zu bejahen, weil mit der nach Behauptung des Beklagten möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten (ZAS 1976/24), das rechtliche Interesse der Klägerin aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (EvBl 1993/43; 9 ObA 140/87; 9 ObA 256,257/93) und gerade die Feststellungsklage geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Klägerin durch Bestreitung des Bestandes des aufrechten Dienstverhältnisses wo auch immer zu verhindern oder zu beenden (Ind 1993 H 4, 24). Dies hat damit nichts zu tun, daß der Beklagte auch weiterhin die Höhe geltend zu machender Entgeltansprüche bestreiten kann.

Ob der Beklagte am Tag der Aushändigung der Arbeitspapiere und der Endabrechnung (10.11.1992) an die Klägerin bereits seit längerem Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin hatte, ist ohne Bedeutung, weil eine vorherige Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber nicht festgestellt wurde und ihm jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigungserklärung die Schwangerschaft der Klägerin bekannt war, sodaß die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr wirksam vorgenommen werden konnte (Knöfler, MuttSchG10 153 f mwN).

Der Versuch mit der ohnehin im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes (JBl 1986, 121; JBl 1990/786; Arb 10.915, Arb 10.981) getroffenen aber angeblich dennoch überschießenden Feststellung über die längere Kenntnis der Schwangerschaft durch den Beklagten auch die Feststellung, daß das Dienstverhältnis der Klägerin vor dem 10.11.1992 nicht aufgekündigt wurde, zu bekämpfen, scheitert an der Unzulässigkeit der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren.

Die Kostenenscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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