Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagenden Parteien begehren die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die eine Tätigkeit als Hausverwalter des Hauses ***** S*****gasse 73, zum Inhalt haben, insbesondere die Aufforderung an die Mieter dieses Hauses, ihren Mietzins an die beklagte Partei zu bezahlen; weiters begehren sie die Beklagte für schuldig zu erkennen, den Betrag von S 2.861,10 "auszufolgen". Zur Begründung ihres Anspruches brachten sie vor, seit 1985 die Verwaltung des genannten Hauses aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den damaligen Dritteleigentümern über die Übertragung der Hausverwaltung an sie zu besorgen. 1993 habe eine Miteigentümerin einen Wechsel der Hausverwaltung vorgeschlagen, worauf die beklagte Partei mit Anschlag vom 1.2.1994 die Mieter des gegenständlichen Hauses von der Übernahme der Hausverwaltung informiert habe. Eine rechtswirksame Bestellung der beklagten Partei zum Hausverwalter sei nicht erfolgt.
Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung. Durch das unbefugte Eingreifen der beklagten Partei könne eine Unsicherheit und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mieter bewirkt werden, was die konkrete Gefahr in sich berge, daß die Kläger mit Schadenersatzansprüchen bzw. die Liegenschaft mit Verlusten konfrontiert werde. Darüber hinaus bestehe für die Mieter die Gefahr, daß sie wegen Nichtzahlung des Mietzinses ihrer Mietrechte verlustig werden.
Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, aufgrund der Verwalterbestellung durch einen Vertrag aller Miteigentümer könne ein Widerruf ihrer Bestellung nicht von der Mehrheit bewirkt werden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen den Sicherungsantrag aus und wendete ein, mit Zweidrittelmehrheit rechtmäßig zum Verwalter bestellt worden zu sein.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, der beklagten Partei sei durch Mehrheitsentscheidung rechtswirksam die Hausverwaltung anvertraut worden.
Das von den klagenden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Zunächst wies das Rekursgericht darauf hin, daß die beantragte einstweilige Verfügung schon mangels Vorliegens eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO abzuweisen sei. Im übrigen gelangte das Rekursgericht nach Analyse der bisherigen Judikatur zur Ansicht, es sei ein rechtswirksamer Verwalterwechsel erfolgt. Zutreffend sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende materielle Anspruch nicht gegeben sei, sodaß die Abweisung des Sicherungsantrages zu Recht erfolgt sei.
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil die auf SZ 13/65 beruhende Judikaturkette inhaltlich teilweise mißverständlich sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Sicherungsantrag Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien befassen sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich mit der Frage, ob ein rechtswirksamer Verwalterwechsel erfolgte, zur Frage der Gefährdung erfolgen keine Ausführungen.
Die beklagte Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Parteien keine Folge zu geben; in dem Rechtsmittel wird auch Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die in der angefochtenen Entscheidung als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist - eine gegen § 528 Abs.1 ZPO verstoßende Zulassung bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§ 526 Abs.2 ZPO) - und andere erhebliche Rechtsfragen im Rechtsmittel der klagenden Partei nicht aufgezeigt werden.
Gemäß § 381 EO können nämlich zur Sicherung anderer Ansprüche als von Geldforderungen einstweilige Verfügungen nur getroffen werden, wenn zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1) oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2). Eine derartige Gefährdung ist von den klagenden Parteien aber nicht behauptet worden. Die klagenden Parteien haben nämlich, was sie selbst betrifft, lediglich vorgebracht, daß durch das unbefugte Eingreifen der beklagten Partei eine Unsicherheit und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mieter bewirkt werden könne, was die Gefahr in sich berge, daß sie mit Schadenersatzansprüchen bzw. die Liegenschaft mit Verlusten konfrontiert werden. Durch diese Ausführungen wird lediglich eine abstrakte oder theoretische Gefährdung dargelegt, die erforderliche Behauptung einer konkreten Gefahr (siehe E 5 zu § 381 EO in MGA12, SZ 64/103 uva) aber nicht aufgestellt. Überdies erfolgt keine Darlegung eines unwiederbringlichen Schadens, weil allenfalls mögliche Schadenersatzansprüche durch Geld ausgeglichen werden können.
Daraus folgt, daß der Sicherungsantrag schon wegen Fehlens der nach § 381 EO erforderlichen Gefährdung abzuweisen ist, sodaß die Frage, ob die beklagte Partei rechtswirksam mit der Hausverwaltung betraut wurde, für die Entscheidung keine Relevanz mehr hat.
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien war sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs.2 EO, §§ 41, 50 ZPO.
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