Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die Sachentscheidung über den Rekurs der Antragstellerin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - den Antrag der Antragstellerin auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 ff MRG mittels Sachbeschlusses zurück, weil die Antragstellerin es trotz Aufforderung unterlassen habe, Kostenvoranschläge über die unmittelbar bevorstehenden Erhaltungsarbeiten in dreifacher Ausfertigung sowie einen Finanzierungsplan samt allfälligen Kreditzusagen vorzulegen. Mit dem Antrag sei lediglich ein Pauschalanbot vorgelegt worden, aus welchem Art, Umfang und Preis der notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht ersichtlich gewesen seien.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin und die Rekursbeantwortung der Fünftantragsgegnerin zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Beschluß des Erstgerichtes sei verfahrensrechtlicher Natur, für den mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 521a ZPO die Rekursfrist bloß 14 Tage betrage. Der erst nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Rekurs sei daher verspätet. Damit fehlten auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rekursbeantwortung.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes ersatzlos aufzuheben und die Rechtssache zur Sachentscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die unrichtige Anwendung der die Rechtsmittelfristen betreffenden Vorschriften durch das Rekursgericht stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar.
Das Rekursgericht hat in der hier zu beurteilenden Rechtssache aus folgenden Gründen unzutreffend das Vorliegen eines Sachbeschlusses verneint und daher den rechtzeitig innerhalb der für Sachbeschlüsse geltenden Rechtsmittelfrist zur Post gegebenen Rekurs als verspätet zurückgewiesen:
§ 18 MRG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig ist. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen verpflichtet § 19 MRG den Antragsteller zur Vorlage bestimmter, die in § 18 MRG angeführten Voraussetzungen betreffenden Urkunden. Der zu stellende Antrag muß demnach nicht etwa auf eine ziffernmäßig bestimmte Erhöhung gerichtet sein. Er erhält seinen Inhalt vielmehr durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen: Kostenvoranschläge für künftige und Rechnungen über bereits durchgeführte Arbeiten, Hauptmietzinsabrechnung der letzten 10 Kalenderjahre, Mieterliste mit allen für die Erhöhung erforderlichen Angaben, Aufstellung über die Errechnung des Deckungsfehlbetrages und Finanzierungsplan (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 18 MRG Rz 15). Daraus folgt, daß der Antrag des Antragstellers im Falle des Nichtanschlusses dieser Beilagen unschlüssig ist. Die Unschlüssigkeit eines Sachbegehrens hat aber zur Abweisung des Antrages mittels Sachbeschlusses zu erfolgen.
In der hier zu beurteilenden Rechtssache traf das Erstgericht eine mit "Sachbeschluß" bezeichnete Entscheidung, in der es jedoch die Zurückweisung des Antrages aussprach. Letzteres ist aber nichts anderes als ein Vergreifen im Ausdruck. Richtigerweise hätte daher das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes als Sachbeschluß behandeln und den innerhalb der vierwöchigen Frist des § 37 Abs 3 Z 17 lit b zur Post gegebenen Rekurs der Antragstellerin als rechtzeitig behandeln und demgemäß sachlich erledigen müssen.
Da dies nicht geschah, war der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes auszuheben und diesem eine Sachentscheidung aufzutragen. Die Aufhebung hat sich dabei wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit dem Beschluß betreffend die Zurückweisung des Rekurses auch auf die Zurückweisung der von der Fünftantragsgegnerin erstatteten Rekursbeantwortung zu beziehen.
Da der Beschluß des Rekursgerichtes verfahrensrechtlicher Natur ist, ohne daß die Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 521a ZPO erfüllt wären, sodaß das Revisionsrekursverfahren einseitig ist, konnte der Oberste Gerichtshof ohne Beteiligung der Antragsgegner über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entscheiden.
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